Gelungen ist die 2009 erfolgte Neuregelung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs (§§ 1385, 1386 BGB). Die Erweiterung der güterrechtlichen Handlungsmöglichkeiten während bestehender Ehe ist praktisch handhabbar und effektiv. Letzteres vor allem deshalb, weil die Ehegatten nach dreijährigem Getrenntleben die Zugewinngemeinschaft beenden können (§ 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB). Jeder von ihnen nämlich kann nach Ablauf dieser Frist ohne jede weitere Voraussetzung[26] deren Aufhebung beantragen. Mit Rechtskraft des diesem Gestaltungsantrag stattgebenden Beschlusses tritt dann Gütertrennung ein (§ 1388 BGB).

Schon früher und unabhängig vom Getrenntleben kann jeder Ehegatte die Gütertrennung herbeiführen, wenn er befürchtet, dass der andere unzulässige Gesamtvermögensgeschäfte (§ 1365 BGB) oder illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) im Schilde führt. Er muss also nicht mehr, wie nach altem Recht, abwarten, bis der andere solche zur Gefährdung des Zugewinnausgleichs führenden Geschäfte getätigt hat – es reicht aus, dass mit solchen zu rechnen ist. Im Übrigen kann die Gütertrennung während noch bestehender Ehe von einem Ehegatten herbeigeführt werden, wenn der andere seinen aus der Ehe resultierenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (§ 1385 Nr. 3 BGB) oder ihm keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse liefert (§ 1385 Nr. 4 i.V.m. § 1353 BGB).[27]

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann in all diesen Fällen dann gleichzeitig mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft auch Leistung des ihm zustehenden Zugewinns verlangen (§ 1386 BGB).

Die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft nach 3-jährigem Getrenntleben vorzeitig zu beenden, hat in der Praxis immer wieder auch im Zusammenhang mit sich lange hinziehenden Scheidungsverfahren Bedeutung erlangt. Unabhängig vom Stand des Verfahrens kann hier nämlich nach §§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB die Gütertrennung herbeigeführt – und gegebenenfalls auch Ausgleich des Zugewinns verlangt – werden. Die hierauf gerichteten Anträge sind auch zulässig, wenn der Zugewinnausgleich bereits im Scheidungsverbund als Folgesache anhängig ist. Zur doppelten Rechtshängigkeit kommt es wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände nicht. Denn im Verbund wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung betrieben, die Anträge nach §§ 1385, 1386 BGB aber richten sich auf die Herbeiführung einer Regelung unabhängig vom Fortbestand oder dem Ende der Ehe. Je nach dem Fortgang der Verfahren wird dann entweder der im Verbund gestellte Antrag auf Zugewinnausgleich gegenstandslos oder der Antrag auf die Ergreifung vorzeitiger güterrechtlicher Maßnahmen.

Komplettiert werden die Weiterungen des Rechts, während bestehender Ehe die Gütertrennung herbeizuführen – und gegebenenfalls auch Ausgleich des Zugewinns zu verlangen –, durch den mit Einleitung des Verfahrens gegebenen Anspruch auf Vermögensauskunft (§ 1379 Abs. 1 BGB). In der Regel wird diese in der ersten Stufe beantragt und in der zweiten Stufe dann die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegebenenfalls kombiniert mit dem Antrag auf Zahlung des Zugewinns.

[26] Das war in Schrifttum und in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, inzwischen bestätigt vom BGH FamRZ 2019, 1045.
[27] Dass die Norm auf die Unterrichtung gemäß § 1353 BGB, also den Vermögensüberblick in groben Rastern abstellt, und nicht auf die nach § 1379 BGB geschuldete güterrechtliche Auskunft ist allgemeine Meinung geworden, BGH FamRZ 2015, 32 m. Anm. Koch; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, Rn 24 ff. m.w.N.

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