Eine andere Beurteilung ist bei der Rechtswahl in direkter oder entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom III-VO geboten. Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist mit der h.L. teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass den Parteien die Wahl zwischen allen Staatsangehörigkeiten, die auch nur ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl (Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO, Art. 17 Abs. 2 Nr. 3, Art. 46e Abs. 2 EGBGB) besitzt, als Anknüpfungspunkt für das auf die (Privat-)Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kraft Rechtswahlvereinbarung anzuwendende Recht offensteht. Dies gilt gleichermaßen für (mehrere) mitgliedstaatliche als auch für mehrere drittstaatliche Staatsangehörigkeiten (vgl. Art. 4 Rom III-VO). Die Voraussetzungen für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung sind, wie ein Blick auf die Gesetzesmaterialien erhellt, gegeben. Der deutsche Gesetzgeber ging – offenbar beeinflusst durch die Reichweite der Parteiautonomie unter dem alten deutschen Scheidungskollisionsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB a.F.) – davon aus, dass den Ehegatten alle (gemeinsamen) Staatsangehörigkeiten als Anknüpfungspunkt für eine Rechtswahl zur Verfügung stünden. Mit der Aufhebung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. ist indes der für die (unterstellte) Anwendung des Art. 14 Abs. 2 EGBGB a.F. auf die Wahl des Scheidungsstatus bei mehrfacher Staatsangehörigkeit erforderliche Verweisungsbefehl längst entfallen, so dass bei regelkonformer Anwendung des Art. 5 Abs. 1 EGBGB die nichtdeutsche bzw. ineffektive Staatsangehörigkeit von Mehrstaatern als Anknüpfungspunkt für eine Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom III-VO – entgegen der Intention des deutschen Gesetzgebers – generell ausschiede.
Würde man diese planwidrige Regelungslücke unter Fortschreibung des Rechtsgedankens des Art. 14 Abs. 2 EGBGB a.F. dahingehend schließen, dass eine ineffektive bzw. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit eines Ehegatten mit mehrfacher Staatsangehörigkeit nur dann als Anknüpfungsalternative für die Wahl des Scheidungsstatus zur Verfügung stünde, wenn auch der andere Ehegatte diese Staatsangehörigkeit besitzt, würden Mehrstaater ohne sachlich gerechtfertigten Grund schlechter gestellt als Monostaater. Steht es einem gemischt-nationalen Paar ohne doppelte Staatsangehörigkeit einer der Parteien nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom III-VO unstreitig frei, eine nicht gelebte Staatsangehörigkeit eines Ehegatten zu wählen, obschon diese nicht mit der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten übereinstimmt, verbietet es sich, einem gemischt-nationalen Paar mit mehreren Staatsangehörigkeiten die Auswahl zwischen allen Staatsangehörigkeiten, die auch nur ein Ehegatte besitzt, zu versagen. Alles andere widerspräche überdies der mit der Verbürgung limitierter Rechtswahlfreiheit bezweckten Flexibilität und Rechtssicherheit (vgl. Erwgr. 15 Rom III-VO): Abgesehen davon, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angesichts der für die Bestimmung der "engsten Verbindung" nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB erforderlichen Abwägung aller Einzelfallumstände nicht gewiss sein könnten, ob die zum Anknüpfungspunkt erkorene Staatsangehörigkeit tatsächlich die "effektive" ist, ist für die Parteien auch mit Blick auf die potenziell umfangreiche Auswahl an Wahlgerichtsständen nach Art. 3 Brüssel IIa-VO im Zeitpunkt der Rechtswahl praktisch nicht absehbar, ob die gewählte Staatsangehörigkeit die des noch gar nicht feststehenden Forumsmitgliedstaats ist.