In erster Linie befasst sich der Beschluss mit dem Auskunftsanspruch des Kindes und erteilt auch hier beim Minderjährigenunterhalt der früher üblichen Abwehrstrategie des Besserverdieners eine Absage, unter Verweis auf seine "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" die geforderte Auskunft zu verweigern.[4] Diese Auskunftsverweigerung erfolgte nicht selten mit dem Hintergedanken, damit den Unterhaltsberechtigten zur die Begründung des Zahlungsanspruchs auf den – recht aufwendigen – Weg der konkreten Bedarfsberechnung zu zwingen.

Bereits in seiner entsprechenden Entscheidung zum Ehegattenunterhalt hatte der BGH verdeutlicht, dass die Höhe des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen nicht lediglich für die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit relevant ist, sondern auch bereits für die Frage des Bedarfes von Bedeutung sein kann. Nach § 1580 S. 2 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Da also folglich ein Auskunftsanspruch bereits dann gegeben ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat, kann die Auskunft nicht mit dem Hinweis auf eine "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" verweigert werden.

Der BGH stellt klar, dass einer solchen Erklärung regelmäßig lediglich zu entnehmen ist, dass der Erklärende darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Es ist damit aber nicht geklärt, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe ermittelt werden kann.

[4] So schon BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 = FF 2018, 107 für den Ehegattenunterhalt.

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