Für die Bemessung des Minderjährigenunterhaltes ergeben sich nach der neuen Rechtsprechung des BGH zwei Wege.
1. Konkrete Bedarfsberechnung
Dem Kind bleibt es freigestellt, seinen Bedarf weiterhin durch eine konkrete Bedarfsberechnung zu begründen. Bei diesem Ansatz müssen etwaige besonders kostenintensive Bedürfnisse aufgezeigt und dargelegt werden, welche Mittel zu deren Deckung erforderlich sind.
Gerade auch bei diesem Lösungsansatz ist zu beachten, dass der Unterhalt minderjähriger Kinder maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt wird. Er beinhaltet dementsprechend keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern und dient naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes.
2. Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle
Zugelassen wird jedoch vom BGH abweichend von seiner früheren Rechtsprechung jetzt auch die Berechnung des Unterhalts auf der Basis einer begrenzten Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags – also im Jahre 2020 bis zu einem Einkommen von 11.000 EUR.
In diesem Zusammenhang befasst sich der BGH mit der Einschränkung des Unterhalts minderjähriger Kinder durch die maßgebliche Prägung durch das "Kindsein", den Ausschluss der Teilhabe am Luxus der Eltern. Denn die Bedürfnisse des Kindes werden bestimmt durch dessen Rolle des Kleinkindes, des Schulkindes, des Auszubildenden. Die Befürchtung, dass diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen durch eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden, kann der BGH aber zerstreuen. Denn anders als beim nach Quoten berechneten Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze bereits lineare Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Denn die Steigerungen des Unterhalts eines minderjährigen Kindes sind jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine entsprechende Fortschreibung der Tabelle "gegebenenfalls mit größer dimensionierten Einkommensgruppen" würde – so der BGH – dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen.
3. Konkrete Umsetzung
Der BGH hat nicht vorgegeben, wie die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle im Einkommensbereich zum Doppelten des Höchstbetrages genau erfolgen soll.
Die Düsseldorfer Tabelle für die Jahre 2020 und 2021 basiert bis zur Einkommenshöhe von 5.500 EUR auf Einkommensstufen von je 400 EUR. Schreibt man die Tabelle rechnerisch fort und verzichtet auf den Ansatz des BGH, mit größer dimensionierten Einkommensgruppen zu arbeiten, ergeben sich die unten aufgeführten Einkommensbereiche. Die Tabelle für das Jahr 2021 nimmt insoweit keine Änderungen vor.
Die vorhandenen Tabellenwerte für den Unterhalt sind bezogen auf den Mindestbedarf – also den Betrag in der untersten Einkommensgruppe – errechnet worden und steigen prozentual an. Dabei beläuft sich die Steigerung ab der Einkommensgruppe 5 jeweils weitere 8 %.
a) Erweiterungstabelle 2020
Bei einer rechnerischen Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2020 ergeben sich folgende Tabellenbeträge für den Bedarf des Kindes:
|
|
Alter 0-5 |
Alter 6-11 |
Alter 12-18 |
Alter über 18 |
Prozent |
Einkommen bis |
5.500 EUR |
591 EUR |
679 EUR |
796 EUR |
848 EUR |
160 % |
Einkommen bis |
5.900 EUR |
620 EUR |
712 EUR |
835 EUR |
890 EUR |
168 % |
Einkommen bis |
6.300 EUR |
649 EUR |
746 EUR |
875 EUR |
933 EUR |
176 % |
Einkommen bis |
6.700 EUR |
679 EUR |
780 EUR |
914 EUR |
975 EUR |
184 % |
Einkommen bis |
7.100 EUR |
708 EUR |
814 EUR |
954 EUR |
1.018 EUR |
192 % |
Einkommen bis |
7.500 EUR |
738 EUR |
848 EUR |
994 EUR |
1.060 EUR |
200 % |
Einkommen bis |
7.900 EUR |
768 EUR |
882 EUR |
1.034 EUR |
1.102 EUR |
208 % |
Einkommen bis |
8.300 EUR |
797 EUR |
916 EUR |
1.074 EUR |
1.145 EUR |
216 % |
Einkommen bis |
8.700 EUR |
827 EUR |
950 EUR |
1.113 EUR |
1.187 EUR |
224 % |
Einkommen bis |
9.100 EUR |
856 EUR |
984 EUR |
1.153 EUR |
1.230 EUR |
232 % |
Einkommen bis |
9.500 EUR |
886 EUR |
1.018 EUR |
1.193 EUR |
1.272 EUR |
240 % |
Einkommen bis |
9.900 EUR |
915 EUR |
1.052 EUR |
1.233 EUR |
1.314 EUR |
248 % |
Einkommen bis |
10.300 EUR |
945 EUR |
1.085 EUR |
1.272 EUR |
1.357 EUR |
256 % |
Einkommen bis |
10.701 EUR |
974 EUR |
1.119 EUR |
1.312 EUR |
1.399 EUR |
264 % |
Einkommen bis |
11.100 EUR |
1.004 EUR |
1.153 EUR |
1.352 EUR |
1.442 EUR |
272 % |
b) Erweiterungstabelle 2021
Die jetzt veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 enthält für den Einkommensbereich oberhalb von 5.501 EUR keine eigenen Werte, sondern lediglich einen Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 16.9.2020 – XII ZB 499/19.
Die rechnerische Fortschreibung der Werte der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2021 ergibt folgende Tabellenbeträge für den B...