BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 21.9.2020 – 1 BvR 528/19

1. Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.

2. Die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern erlauben, wirken sich auf die Anforderungen an deren Begründung durch die Fachgerichtsbarkeit aus. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls, die lediglich durch die Trennung, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar ist, dargelegt haben.

3. Bei Orientierung an der auf die Altersgrenze von 14 Jahren abstellenden fachrechtlichen Regelung über die Verfahrensfähigkeit in Kindschaftssachen (§ 167 Abs. 3 FamFG) ist bei Kindern, die deutlich unterhalb dieser Altersgrenze liegen (hier: drei bis sechs Jahre), die Fähigkeit ausgeschlossen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

4. Die Auffassung des KG, dass die Trennung der Kinder von ihrem Vater und damit zugleich von der Mutter durch Fremdunterbringung gegen deren Willen vorliegend geeignet und erforderlich ist, den von den Gerichten angeführten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder zu begegnen, lässt sich anhand der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht mit der bei strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotenen Sicherheit nachvollziehen.

(red.LS)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2020 – 13 UF 128/20

1. Im Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist – antragsunabhängig – am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 31.1.2020 – 13 UF 207/19, Rn 25 m.w.N., juris).

2. Umgangsregelungen sollen im Interesse einer Verständlichkeit und Handhabbarkeit möglichst überschaubar bleiben. …

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