BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 187/20
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 v. 12.9.2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?
b) Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlagevon Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 v. 12.9.2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?
KG, Beschl. v. 17.11.2020 – 1 W 1037/20 und 1 W 1277/20
1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB setzt auch bei einem Neugeborenen die körperliche Anwesenheit voraus. Der Prioritätsgrundsatz gilt auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich ist.
2. Eine Weiterverweisung kann auch dann gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich sein, wenn sie sich aus dem vom Aufenthaltsstatut berufenen Recht ergibt.
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln
FF 1/2021, S. 37 - 41
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