Bei dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG, gegen die die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Der Rechtspfleger kann der Entscheidung nicht mehr abhelfen, § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Für die Beschwerde im VV gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1–3 FamFG.
Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des VV, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2–4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden, § 256 S. 1 FamFG. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2–4, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Beschwerde die Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG von denen nach § 252 Abs. 2–4 FamFG. Die Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG können jederzeit in der 2. Instanz gerügt werden. Denn nach § 65 Abs. 3 FamFG kann die Beschwerde auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Eine Präklusion tritt hier nicht ein. Anders ist es dagegen bei den Einwendungen nach den § 252 Abs. 2–4 FamFG. Hier muss auf die Vorschrift des § 256 S. 2 FamFG beachtet werden, die die Überprüfungsmöglichkeit nur in eng umrissenen Grenzen zulässt. Deshalb muss strikt darauf geachtet werden, ob letztlich eine Einwendung nach der einen oder der anderen Art vorliegt. Der Entscheidung des OLG Celle ist in diesem Zusammenhang uneingeschränkt zuzustimmen, wenn das Gericht seiner Entscheidung den Tenor voranstellt, der Einwand, dass die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners einen im VV geltend gemachten Unterhaltsbedarf von mehr als 100 % des Mindestunterhalts nicht rechtfertigen, stellt keinen zulässigen Einwand zur Unterhaltshöhe i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (a.F.) (jetzt § 250 Abs. 1 Nr. 6 FamFG), sondern einen materiell-rechtlichen Einwand i.S.v. § 252 Abs. 2 FamFG dar; dieser Einwand kann daher nicht erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht werden. Mit dem Bestreiten seiner Leistungsfähigkeit wendet der Antragsgegner sich zwar gegen die Höhe des verlangten Unterhalts, aber gleichzeitig auch gegen die eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit i.S.v. § 252 Abs. 4 FamFG. Sinn und Zweck des VV würde unterlaufen werden, wenn der Unterhaltsschuldner sich in diesem Fall auf eine Einwendung nach § 252 Abs. 1 FamFG berufen könnte. Denn dann hätte er es in der Hand, die Festsetzung ohne Auskunftserteilung nebst Vorlage von Belegen zu verhindern.