Voraussetzung des § 249 Abs. 1 FamFG ist, dass das minderjährige Kind nicht in einem Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils wohnt.

a) Minderjährigkeit des Kindes

Nach OLG Frankfurt[23] ist das VV nur zulässig, wenn das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung (des Antragseingangs bei Gericht) noch minderjährig ist.[24] Ist das der Fall, dann kann das minderjährige Kind auch einen unbefristet tenorierten Titel erlangen, damit es nicht nach Eintritt der Minderjährigkeit gezwungen ist, sich erneut einen Titel zu beschaffen. Diese Rechtsfolge stimmt überein mit der, wonach gemäß § 244 FamFG der Unterhalt aus einem Titel nach § 1612a BGB auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortwirkt.

[23] FamRZ 2021, 531, 532.

b) Das minderjährige Kind lebt nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils und dem Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, steht nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zu

Das VV ist unzulässig, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfeststellungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zusteht.[25] Das VV ist ebenfalls unzulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt.[26] Lebt das Kind in etwa gleich langen Zeiträumen abwechselnd in den jeweiligen Haushalten eines Elternteils (paritätisches Wechselmodell), steht dies ebenfalls der Unterhaltsfestsetzung im VV entgegen.[27] Denn es lebt dann sowohl im Haushalt des einen als auch in dem des anderen Elternteils. Da die Vorschrift des § 1629 BGB auch im VV zu berücksichtigen ist,[28] scheidet das VV bei dieser Fallkonstellation auch wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis für das Kind durch den Antragsteller aus. Denn in diesem Fall ist das in § 1629 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis nicht mehr gegeben. Die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt mit dem Obhutswechsel.[29] Streiten die Beteiligten über die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell überhaupt vorliegt, scheidet das VV ebenfalls aus. Denn ein solcher Streit ist im VV nicht zu klären.[30] Liegt hingegen kein paritätisches Wechselmodell vor, bleibt das VV zulässig.[31] Das ist der Fall bei einer nur teilweisen Mitbetreuung des Kindes durch den in Anspruch genommenen Elternteil.[32]

Lebt das Kind hingegen bei keinem Elternteil, sodass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, dann ist das VV auch unzulässig.[33] Das VV über den Unterhalt Minderjähriger bleibt aber nach einem Wechsel des Kindes in die Obhut des Unterhaltspflichtigen zulässig, wenn Ansprüche für die Zeit vor dem Obhutswechsel geltend gemacht werden.[34]

[25] OLG Celle NZFam 2020, 131, kommentiert von Benner.
[26] OLG Nürnberg FamRZ 2018, 697 = NZFam 2018, 184, kommentiert von Grün = NJW-Spezial, 2018, 69, 70 = NJW 2018, 479; OLG Schleswig NJW-RR 2017, 1220; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014f; OLG Oldenburg JAmt 2012, 532, 533.
[27] OLG Brandenburg FamRZ 2021, 613 = NZFam 2021, 227 und NJW-RR 2018, 195 = NZFam 2017, 1062 = FuR 2018, 317; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 423 = FamRB 2015, 167; OLG Dresden JAmt 2019, 627 = FamRZ 2020, 112 = NZFam 2019, 967 = FuR 2020, 56; Hütter, Rpfleger 2016, 449, 450.
[28] OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1501, 1502, wo allerdings fälschlicherweise die Rede von § 1626 Abs. 3 BGB die Rede ist.
[29] OLG Koblenz FamRZ 20015, 1514, 1515; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 360, 361.
[32] OLG Dresden FuR 2020, 56, 57 = FuR 2020, 56.
[33] OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1473, 1474 = FamRB 2014, 303 = NZFam 2014, 566.
[34] BGH NJW-Spezial 2017, 292 = NZFam 2017, 370, kommentiert von Pfeil = FuR 2017, 324 = FamRB 2017, 246 = FF 2017, 257 = NJW-RR 2017, 705; OLG Köln NZFam 2015, 473, kommentiert von Noltemeier = FamRZ 2015, 1415; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2017, 1243, 1244 = NJW-Spezial 2017, 582.

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