Nach OLG Frankfurt[23] ist das VV nur zulässig, wenn das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung (des Antragseingangs bei Gericht) noch minderjährig ist.[24] Ist das der Fall, dann kann das minderjährige Kind auch einen unbefristet tenorierten Titel erlangen, damit es nicht nach Eintritt der Minderjährigkeit gezwungen ist, sich erneut einen Titel zu beschaffen. Diese Rechtsfolge stimmt überein mit der, wonach gemäß § 244 FamFG der Unterhalt aus einem Titel nach § 1612a BGB auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortwirkt.

[23] FamRZ 2021, 531, 532.

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