Das VV ist unzulässig, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfeststellungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zusteht.[25] Das VV ist ebenfalls unzulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt.[26] Lebt das Kind in etwa gleich langen Zeiträumen abwechselnd in den jeweiligen Haushalten eines Elternteils (paritätisches Wechselmodell), steht dies ebenfalls der Unterhaltsfestsetzung im VV entgegen.[27] Denn es lebt dann sowohl im Haushalt des einen als auch in dem des anderen Elternteils. Da die Vorschrift des § 1629 BGB auch im VV zu berücksichtigen ist,[28] scheidet das VV bei dieser Fallkonstellation auch wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis für das Kind durch den Antragsteller aus. Denn in diesem Fall ist das in § 1629 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis nicht mehr gegeben. Die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt mit dem Obhutswechsel.[29] Streiten die Beteiligten über die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell überhaupt vorliegt, scheidet das VV ebenfalls aus. Denn ein solcher Streit ist im VV nicht zu klären.[30] Liegt hingegen kein paritätisches Wechselmodell vor, bleibt das VV zulässig.[31] Das ist der Fall bei einer nur teilweisen Mitbetreuung des Kindes durch den in Anspruch genommenen Elternteil.[32]
Lebt das Kind hingegen bei keinem Elternteil, sodass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, dann ist das VV auch unzulässig.[33] Das VV über den Unterhalt Minderjähriger bleibt aber nach einem Wechsel des Kindes in die Obhut des Unterhaltspflichtigen zulässig, wenn Ansprüche für die Zeit vor dem Obhutswechsel geltend gemacht werden.[34]
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