Sinn und Zweck des VV ist es, dem minderjährigen Kind möglichst einfach, rasch und kostengünstig im Interesse der Sicherung seines laufenden Bedarfs einen Titel über den Kindesunterhalt durch den Rechtspfleger (nicht den Richter)[5] zu verschaffen.[6] Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht.[7] Bei dem VV handelt sich um ein summarisches Verfahren, dessen Ziel es nicht ist, den Grad der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu prüfen, sondern in den dafür geeigneten Fällen eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen, der die in rechter Form erhobenen Einwendungen nur auf ihre Zulässigkeit, nicht jedoch auf ihre Begründetheit zu prüfen.[8] Das VV ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit. Solange der Antragsgegner keine Einwände erhebt, werden die Angaben des Antragstellers als richtig unterstellt. Sinn und Zweck der Vorschrift des 249 Abs. 2 FamFG besteht in der Verhinderung einer Doppeltitulierung.[9]

[5] OLG Stuttgart DAVorm 2003, 212.
[6] OLG Koblenz FamRZ 2020, 111; OLG Stuttgart JAmt 2012, 533, 534.
[7] AG Erfurt FamRZ 2020, 763, 764.
[8] OLG Stuttgart JAmt 2012, 533, 534.
[9] AG Erfurt FamRZ 2020, 763, 764.

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