1. Antrag
Nach wie vor erfolgt die Einleitung des VV nach den §§ 249 ff. FamFG nur durch einen Antrag. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Antragsformulars, das Herrmann ihrem Aufsatz nebst dem dazu gehörenden Merkblatt beigefügt hat. Ein Vordruckzwang besteht nicht mehr. An die Stelle des strengen Einwendungsformulars tritt nunmehr das fakultativ zu verwendende Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nebst einem Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners im VV, in dem die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG abgefragt werden. Der Fall der absoluten Leistungsunfähigkeit des Schuldners kann formlos vorgetragen werden. Denn in diesem Fall läge ein überflüssiger Formalismus vor, wenn die absolute Leistungsunfähigkeit ausschließlich durch Ankreuzen des Kästchens "C" auf dem Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt geltend gemacht werden müsste. Es ist daher nicht schädlich, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den Abschnitt "C" im Datenblatt nicht ausdrücklich in dem Sinn beantwortet, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von "0 EUR" bereit zu sein. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass der Einwand der absoluten Leistungsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 FamFG nur berücksichtigt werden kann, wenn der Antragsgegner unter Verwendung des zweiseitigen Datenblattes für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und über seine Einkünfte Bescheinigungen bzw. Belege für die letzten zwölf Monate beifügt, § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG.
Wendet sich der in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner an das Amtsgericht, um dort die von ihm verlangten Erklärungen abzugeben, ist diese Stelle nach § 257 Satz 1 FamFG verpflichtet, die amtlich eingeführten Datenblätter selbst auszufüllen. Etwaige Mängel beim Ausfüllen dieser Unterlagen können dem Unterhaltsschuldner nicht entgegengehalten werden. Denn der zuständige Urkundsbeamte ist verpflichtet, "das … zu verwendende amtliche Formular in allen Punkten so auszufüllen, dass der Unterhaltsschuldner mit seinen Einwendungen nicht aus formellen Gründen ausgeschlossen bleibt".
Der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im VV kann auch erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Wird im VV der festzusetzende Unterhalt als gleichbleibender Monatsbetrag geltend gemacht, so ist im Antragsvordruck die Höhe des verlangten Unterhalts vor Abzug etwa zu berücksichtigender kindbezogener Leistungen (z.B. des Kindergeldes) anzugeben. Der Festbetrag ist zunächst "brutto" mitzuteilen, also ohne die Berücksichtigung des Kindergeldes.
2. Das minderjährige Kind lebt nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils
Voraussetzung des § 249 Abs. 1 FamFG ist, dass das minderjährige Kind nicht in einem Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils wohnt.
a) Minderjährigkeit des Kindes
Nach OLG Frankfurt ist das VV nur zulässig, wenn das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung (des Antragseingangs bei Gericht) noch minderjährig ist. Ist das der Fall, dann kann das minderjährige Kind auch einen unbefristet tenorierten Titel erlangen, damit es nicht nach Eintritt der Minderjährigkeit gezwungen ist, sich erneut einen Titel zu beschaffen. Diese Rechtsfolge stimmt überein mit der, wonach gemäß § 244 FamFG der Unterhalt aus einem Titel nach § 1612a BGB auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortwirkt.
b) Das minderjährige Kind lebt nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils und dem Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, steht nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zu
Das VV ist unzulässig, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfeststellungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zusteht. Das VV ist ebenfalls unzulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass d...