Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den Einwendungen nach § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG und denen nach § 252 Abs. 2 FamFG, was sich aus der Formulierung "andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere …" ergibt. Diese Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht ergangen ist. Der Antragsgegner kann die Einwendungen jeweils formlos erheben.
Nach § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG kann der Antragsgegner binnen eines Monats ab Zustellung des Antrages an ihn Einwendungen gegen die Zulässigkeit des VV geltend machen, § 251 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Obgleich das Gericht gehalten ist, die Zulässigkeitsvorschriften von Amts wegen zu prüfen, kann auch der Antragsgegner selbst derartige Einwendungen erheben. Hat der Unterhaltspflichtige im VV nicht bis zur Verfügung des Feststellungsbeschlusses Einwendungen nach § 252 FamFG vorgetragen, kommt eine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG nicht in Betracht, § 113 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 233 ZPO.
Der Antragsgegner kann allgemeine Verfahrensfehler, wie z.B. eine unterbliebene Zustellung des Feststellungsantrages rügen. Hierbei handelt es sich um einen groben Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Unterhaltsfeststellungsbeschlusses führt. Ebenfalls kann er einwenden, dass die in den §§ 249 und 250 FamFG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das AG Erfurt macht zur konkreten Darlegung des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im VV wesentliche Ausführungen. Danach ist aufgrund des in § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG enthaltenen Hinweises auf die §§ 1591–1593 BGB vom Antragsteller die konkrete Angabe zu verlangen, aus welchem rechtlichen Verhältnis sich die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Antragsgegners ergibt. Es ist anzugeben, ob der Antragsgegner mit der Mutter des Kindes verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB – mit Benennung des Datums der Eheschließung); ansonsten ist der Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) anzugeben bzw. der gerichtliche Feststellungsbeschluss (§ 1592 Nr. 3 BGB) zu benennen. Fehlt es hieran, kann der Antragsgegner das rügen. Der Antragsgegner kann ferner einwenden, dass der Antrag durch den falschen Beteiligten in Gang gesetzt worden ist. Im Fall des Getrenntlebens miteinander verheirateter Eltern, darf der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen beantragen, § 1629 Abs. 3 BGB. Unzulässig ist es hingegen, wenn er den Kindesunterhalt im Namen des Kindes, vertreten durch ihn als gesetzlichen Vertreter, geltend macht. Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB ist es, das Kind möglichst wenig in die gerichtlichen Auseinandersetzungen und den Streit zwischen den Eltern einzubeziehen. Nach rechtskräftiger Ehescheidung muss das Kind allerdings den Antrag in eigenem Namen stellen. Eine ordnungsgemäße Vertretung auf Seiten des Antragstellers liegt auch nicht vor, wenn die Vertretungsbefugnis des Jugendamtes als Beistand mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Die Beistandschaft des Jugendamtes endet ferner, wenn das zunächst vom Jugendamt als Beistand vertretene Kind im laufenden VV in die Obhut des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils wechselt. Der Antragsgegner kann auch einwenden, mit dem Kind in einem Haushalt zusammenzuleben. Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen VV in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit eines Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt. Werden in Bezug auf die in § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG bezeichneten Leistungen an das Kind unwahre Angaben durch den Antragsteller gemacht, ist auch aufgrund der der Wahrheit nicht entsprechenden Angaben das VV unzulässig.
Bei begründeten Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des VV weist das Gericht den auf Unterhalt des minderjährigen Kindes zurück, § 252 Abs. 1 S. 2 FamFG. Liegen hingegen unbegründete Einwendungen gegen die Zulässigkeit des VV vor, so weist das Gericht sie mit dem Feststellungsbeschluss nach § 253 FamFG zurück, § 252 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Andere Einwendungen als solche gegen die Zulässigkeit des VV kann der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 FamFG nur unter besonderen Voraussetzungen geltend machen. Der Gesetzgeber nennt den Einwand der Erfüllung und den Einwand der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit.