gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 45 % des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50 % der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: Gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.

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