I. Im Streit ums Geld beim Scheitern der Ehe treten vielfach auch die Schwiegereltern auf den Plan – dann nämlich, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse ihres Kindes durch unentgeltliche Zuwendungen komfortabler gestaltet und verbessert haben. Da sie das in der Erwartung des lebenslänglichen Bestandes der Ehe ihres Kindes getan haben, birgt die Unterstützung im Fall des Auseinanderbrechens der Ehe großes Konfliktpotential. Die hier auftauchenden und zu lösenden Fragen seien am Beispiel der (Mit-)Finanzierung des Erwerbs des Familienheims durch die Schwiegereltern dargelegt – erfolgen solche Zuwendungen doch vornehmlich in diesem Zusammenhang.
II. Dass solchen (schwieger-)elterlichen Zuwendungen eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB zugrunde liegt, ist inzwischen allgemein anerkannt. Es ist nunmehr schon 12 Jahre her, dass der BGH bei deren rechtlicher Qualifizierung eine Kehrtwendung vollzogen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er darauf beharrt, dass die zur Förderung der ehelichen Lebensverhältnisse des Kindes an das Schwiegerkind erbrachten Gaben entgeltlich erfolgten und keine Schenkungen, sondern unbenannte Zuwendungen waren. Am 3.2.2010 gab der BGH diesen Standpunkt auf. Dass die Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgte, schließt – so die seitherige Wertung unter Bezugnahme auf die Zulässigkeit von Auflagen- und Zweckschenkungen – ihre Unentgeltlichkeit (auch) gegenüber dem Schwiegerkind nicht aus. Im Verhältnis zum eigenen Kind schon immer als Schenkung definiert, macht der Ehebezug die Leistung seither auch im Verhältnis zum Schwiegerkind nicht mehr zu einer entgeltlichen, sondern lediglich zu einer "ehebezogenen" Schenkung.
Mit der Einordnung als Schenkung haben sich die Chancen der Schwiegereltern, beim Scheitern der Ehe die Leistung von dem Schwiegerkind zurückfordern zu können, beträchtlich erhöht. Das deshalb, weil die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) jetzt meist vorliegen – was bei Qualifizierung des Vermögenstransfers als unbenannte Zuwendung nicht der Fall war. Nach wie vor vom Tatsächlichen her abzulehnen ist allerdings die Kondiktion der Leistung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Auch die jetzt in Betracht kommende schenkungsrechtliche Rückforderung der Zuwendung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) ist regelmäßig nicht zu begründen.
III. Zunächst sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die finanziellen Investitionen der (Schwieger-)Eltern beim Scheitern der Ehe des Kindes keinerlei Probleme bereiten, wenn sie diese allein ihm – und nicht auch dem Schwiegerkind – haben zukommen lassen. Mit einer dahingehenden eindeutigen Adressaten-Vereinbarung bei Leistungserbringung erübrigt sich jeglicher Rückgabe-Streit mit dem Schwiegerkind. Denn dann ist die finanzielle Zuwendung allein in das Vermögen des eigenen Kindes gefallen und verbleibt dort auch nach der Scheidung. Als Schenkung nämlich zählt die Zuwendung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) und ist damit dem Zugewinn entzogen. Beim Scheitern der Ehe verbleibt die (schwieger-)elterliche Unterstützung damit in voller Höhe dem Kind der schenkenden Eltern.
Dass dieses alleiniger Adressat der Schenkung war, muss allerdings von ihm bewiesen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB nämlich trifft denjenigen Ehegatten, welcher einen solchen behauptet und als privilegiert ins Anfangsvermögen einstellen will.
Von daher ist es Schwiegereltern sehr zu empfehlen, bei Leistungserbringung ihr Kind eindeutig als alleinigen Schenkungsempfänger zu bestimmen. Das tut ihrem Vorhaben, die bestehende Ehe ihres Kindes zu unterstützen, in der Sache auch keinen Abbruch. Denn das Schwiegerkind profitiert während des Zusammenlebens von den seinem Ehepartner zugeflossenen finanziellen Zuwendungen wirtschaftlich in gleichem Maße wie dieser selbst. Die Schwiegereltern entlasten die Familienkasse – was beiden Ehepartnern zugutekommt, auch wenn nur einer rechtlich Inhaber der Zahlungen geworden ist. Ausgeschlossen aber ist auf diese Weise, dass dem Schwiegerkind die Unterstützung auch noch nach Scheitern der Beziehung zugutekommt – was hier außer ihm selbst niemand will.
IV. Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung des eigenen Kindes als Schenkungsadressat gibt es regelmäßig Streit. Das Schwiegerkind behauptet, gemeinsam mit dem Ehepartner beschenkt worden zu sein – was dieser und die Schwiegereltern bestreiten. Ausgetragen wird dieser Streit vielfach unter den Ehegatten bei der Auseinandersetzung des Zugewinns, oft aber auch im Streit direkt zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind um die Rückgabe der am Zweck vorbeigegangenen Zuwendung.
Unabhängig davon, ob die Schenkung Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist oder schuldrechtlich zurückgefordert wird: Das Ergebnis hängt davon ab, ob sie allein dem eigenen Kind gemacht wurde oder zur Hälfte an das Schwiegerkind ging. Zu ermitteln ist dies nach den allgeme...