Hinsichtlich der bereits im vergangenen Jahr thematisierten Frage[49] einer stärkeren Angleichung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte[50] haben sich erfreuliche Entwicklungen ergeben:
Die Vertreter der Oberlandesgerichte stimmen darin überein, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien nicht nur in ihrer Struktur und ihrem Aufbau,[51] sondern auch in ihrem Inhalt stärker aneinander angeglichen werden sollen. Es soll darauf geachtet werden, dass das, was in den Leitlinien einheitlich gemeint ist, auch einheitlich – möglichst gleichlautend – formuliert wird. Weiter soll versucht werden, in einzelnen Punkten eine stärkere Angleichung, auch im Wortlaut, herbeizuführen. Allerdings besteht die feste Überzeugung, dass eine bundeseinheitliche Leitlinie nicht erstrebenswert ist. Denn dadurch würde die Gefahr verstärkt, dass die Leitlinien als eine Art von "Ersatznormierung" angesehen werden,[52] was unbedingt zu verhindern ist. Angestrebt werden soll, dass sich die bisherige "Leitlinienlandschaft" schrittweise verdichtet zu Gruppen von einheitlichen oder weitgehend einheitlichen Leitlinien ähnlich dem "Muster" der Süddeutschen Leitlinien.[53]
Eine derartige Entwicklung hin zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Leitlinien zeichnet sich aktuell in Niedersachsen ab: Nachdem ein erster Versuch 2018 noch scheiterte,[54] haben die drei niedersächsischen Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg kürzlich einen neuen Anlauf genommen, die Pläne aktiv zu fördern. Perspektivisch ist denkbar, dass künftige, vereinheitlichte niedersächsische Leitlinien auf umliegende, benachbarte Oberlandesgerichtsbezirke ausstrahlen und auf diese Weise zur Grundlage eventueller "Norddeutscher" oder "Nordwest-" bzw. "Nordostdeutscher Leitlinien" werden könnten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen