1. Vorbemerkung
Nachdem der Regelbedarfssatz eines Alleinstehenden zum 1.1.2024 von 502 EUR/Monat auf 563 EUR monatlich angehoben wurde und der sozialhilferechtliche Regelsatz eines alleinstehenden Hilfeempfängers nach §§ 20 SGB II, 28 SGB XII zu den wichtigsten "Bausteinen" des Selbstbehalts gehört, war klar, dass die Selbstbehaltssätze auch im Jahr 2024 erneut angehoben werden müssen. Der Zuwachs fällt jedoch im Vergleich mit dem überproportional starken Anstieg des Jahres 2023 – die seinerzeitigen Steigerungssätze betrugen mehr als 15 % – eher moderat aus. Im Einzelnen gilt:
2. Notwendiger Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners
Der Selbstbehaltssatz nach DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2 beträgt im Jahr 2024 1.200 EUR monatlich. Die Zusammensetzung des Selbstbehalts folgt dem bewährten Schema: Basis bildet der sozialhilferechtliche Regelsatz (563 EUR), der pauschal um etwa 10 % (= 56,30 EUR) erhöht wird für Vergünstigungen wie etwa die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehbeiträgen, die ein Empfänger von staatlichen Transferleistungen über den Regelsatz nach dem SGB II/SGB XII hinaus erhält. Hinzuaddiert wird weiter ein pauschaler Zuschlag von 30 EUR für angemessene, private Versicherungen sowie ein zusätzlicher "Puffer" von weiteren 30 EUR, der dazu dient, unterjährige, unerwartete Entwicklungen "abzufedern". Der Wohnkostenansatz von 520 EUR/Monat nach DT Anm. A 5 bleibt unverändert, so dass sich insgesamt ein gerundeter Betrag von (563 EUR + 56,30 EUR + 30 EUR + 30 EUR + 520 EUR =) 1.200 EUR monatlich ergibt. Dieser Wert wird als Bedarfskontrollbetrag für die erste Einkommensgruppe übernommen.
3. Notwendiger Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners
Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2 ergibt sich durch einen angemessenen "Aufschlag" auf den Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners. Der "Zuschlag" wurde zuletzt in Anlehnung an die Ansätze nach § 11b Abs. 3 SGB II bestimmt; nämlich desjenigen Teils des Einkommens, das dem Hilfeempfänger neben dem Bezug von staatlichen Transferleistungen anrechnungsfrei zu belassen ist. Das nach § 11b Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei zu belassende Einkommen des Hilfeempfängers wurde für das Jahr 2023 auf 250 EUR/Monat angehoben. Für das Jahr 2024 erfolgte eine nochmalige Anhebung, so dass der anrechnungsfrei zu belassende Anteil des Einkommens nach den nicht ganz leicht zu durchdringenden Ansätzen des § 11b Abs. 3 SGB II maximal nunmehr grob etwa 280 EUR monatlich beträgt. Da die erneute Anhebung primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, haben sich die Unterhaltskommission und die Oberlandesgerichtsvertreter mehrheitlich dafür ausgesprochen, es bei dem bisherigen Ansatz von 250 EUR zu belassen. Der Betrag gewährleistet hinreichend den unterhaltsrechtlich erforderlichen Abstand zwischen einem erwerbstätigen und einem nicht erwerbstätigen Schuldner. Damit beträgt der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners in 2024 (1.200 EUR + 250 EUR =) 1.450 EUR/Monat. Dieser Wert entspricht dem Bedarfskontrollbetrag eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners in der ersten Einkommensgruppe.
4. Angemessener Selbstbehalt
Anders als der notwendige Selbstbehalt, der nach den Plänen des Bundesministeriums der Justiz "regionalisiert" und künftig durch eine Rechtsverordnung ähnlich derjenigen zu § 1612a Abs. 4 BGB festgesetzt werden soll, soll der angemessene Selbstbehalt nach DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.3.1 von der geplanten Unterhaltsrechtsreform unberührt bleiben. Seine Bestimmung soll auch in Zukunft, nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform, der Unterhaltskommission und den Oberlandesgerichten vorbehalten bleiben. Traditionell wird der angemessene Selbstbehalt dadurch gebildet, dass der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners um etwa 20 % erhöht wird. Der bisherige Wohnkostenansatz von 650 EUR/Monat bleibt unverändert, so dass sich ein Selbstbehaltssatz von (1.450 EUR + 20 % [= 290 EUR] =) 1.740 EUR bzw. gerundet 1.750 EUR/Monat errechnet. Dieser Wert wird als Bedarfskontrollbetrag in die zweite Einkommensgruppe übernommen.
5. Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt
Die Unterhaltskommission und die Oberlandesgerichtsvertreter sind sich unverändert darin einig, dass der Elternunterhalt im bürgerlichen Recht seit der Änderung des § 94 SGB XII durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 mehr oder weniger keine Rolle mehr spi...