[17] Die zulässige Klage ist unbegründet.
[18] Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts.
1. [19] Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht als Rückzahlungsanspruch auf eine überlassene Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die aus ihrem Gewinn bei "Wer wird Millionär" an den Beklagten bzw. auf dessen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 33.870,03 EUR stellen sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.4.2023 nicht als Darlehensüberlassung i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
[20] Die Klägerin hat in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, dass sie dem Beklagten einen Teil ihres Gewinns in ihrer Freude "einfach so" überlassen habe und der Gedanke einer etwaigen Rückzahlung erst deutlich später, nämlich zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien aufkam. Unter diesen, von der Klägerin selbst geschilderten Umständen scheitert ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB an der für die Annahme eines Darlehensvertrages elementaren Rückzahlungsabrede. Die Behauptung, es habe später die Absprache gegeben, dass dies "irgendwann einmal getilgt wird", blieb abstrakt und ohne konkrete Anknüpfung an Zeiten oder Orte und steht im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin glaubhaft schilderte, dass sie im Überschwang der Freude ihre und die Schulden ihres Partners, des Beklagten, habe begleichen wollen, läuft dies in rechtlicher Hinsicht vielmehr auf eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB hinaus, deren Formunwirksamkeit durch die geleisteten Zahlungen der Klägerin gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt wurde.
2. [21] Unter diesen Umständen bleibt für einen Anspruch aus § 313 BGB kein Raum. Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGHZ 177, 193; BGHZ 183, 242; BGH, Urt. v. 6.7.2011 – XII ZR 190/08, Rn 19); die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urt. v. 6.7.2011 – XII ZR 190/08).
[22] Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 3.4.2023 selbst eingeräumt hat, sich in den Jahren 2018 und 2019 in Privatinsolvenz befunden zu haben, so dass ihr insoweit eigenes Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze zur Verfügung gestanden habe, unterstreicht dies die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Beklagten, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum vor dem Gewinn den überwiegenden Teil der Ausgaben des Paares allein getragen hat. Die Möglichkeit der Klägerin, über die von ihr schriftsätzlich behaupteten Einnahmen in dem maßgeblichen Zeitraum verfügen zu können, war hierdurch zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls ganz empfindlich eingeschränkt. Auf die Frage, ob sie diese Einnahmen überhaupt hatte, kam es hiernach nicht mehr an. Dass der Beklagte im Hinblick auf die unstreitige Höhe seines Einkommens von monatlich 1.500,00 EUR netto insbesondere im Rahmen des Umzugs wegen des erwarteten Kindes auf Darlehen angewiesen war, ist plausibel und wurde von ihm auch in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.4.2023 glaubhaft dargestellt. Beide Parteien haben im Termin vom 3.4.2023 auch übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte über ein Darlehen ein Auto zum Zwecke der Nutzung durch die Klägerin finanziert hat, weil die Klägerin aufgrund ihrer Privatinsolvenz ein solches nicht hätte selbst finanzieren können.
[23] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellt sich die knapp hälftige Überlassung ihres Gewinns aus "Wer wird Millionär" an den Beklagten in einer wertenden Gesamtschau deshalb als eine im Hinblick auf die vorherigen Leistungen des Beklagten ausgleichende Einmalzahlung dar, die einer weiteren Ausgleichungspflicht nicht unterliegt. Insoweit hat das Gericht bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, hier auch berücksichtigt, dass die Klägerin – wie sie es selbst im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hat – es einmal für richtig erachtet hat, dem Beklagten diese Leistungen zu gewähren.
[24] Ein korrigierender nachträglicher Eingriff ist in solchen Fällen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem leistenden Partner nach der Trennung die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben