Zweck der Vorschrift ist – anders als früher – nicht mehr die Erhaltung der Lebensstandardgarantie (s.o. unter Ziff. II. 1), sondern das Ziel, dem Bedürftigen einen Teil seines überobligatorisch erzielten Einkommens anrechnungsfrei zu belassen, damit er damit z.B. einen zusätzlichen Mehrbedarf decken kann. Anrechnungsfrei ist derjenige Teil der überobligatorischen Einkünfte, der sich als Differenz zwischen dem vollen Unterhaltsbedarf und dem vom Schuldner nach § 1581 geschuldeten Billigkeitsunterhalt ergibt.[61]

Dabei erfasst der "volle Unterhalt" den Quotenunterhalt, Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt sowie etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.[62] Für letzteren muss der Schuldner aufgrund der im Zweifel eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB) nicht aufkommen.[63]

Die Prüfungsstufen sind folgende:

Vom Nettoeinkommen werden zunächst Abgaben, berufsbedingte Aufwendungen und gegebenenfalls Betreuungskosten abgezogen.
Sodann wird nach Billigkeit (unter Prüfung der §§ 15701573 BGB) der anrechnungsfreie Anteil bestimmt.
Das restliche Einkommen (unterhaltsrelevantes Einkommen) wird anschließend ohne weitere Abzüge in die Differenzberechnung eingestellt.[64]

Inzwischen wird vom BGH im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht mehr zwischen Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 2 getrennt.[65]

[61] BGH NJW 1983, 933 = FamRZ 1983, 146.
[62] Zu letzterem Born, NZFam 2021, 329.
[63] Bömelburg in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Rn 72; JHA/Hammermann, BGB, § 1581 Rn 89; 1577 Rn 58.
[64] BGH NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154.
[65] BGH NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154 (1157).

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