a) Allgemeines
Für eine Pauschalierung spricht der Gesichtspunkt der erleichterten Beratung, einer Vereinfachung des Verfahrens und auch der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Gegen eine Pauschalierung spricht der Umstand, dass der BGH eine Einzelfall-Prüfung unter Abwägung aller individuellen Umstände für erforderlich hält, insbesondere hinsichtlich einer Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit einer Kindesbetreuung.
Allerdings sollte bei allen Vorteilen einer Pauschalierung nicht vergessen werden, dass eine fallbezogene Billigkeitsprüfung dadurch nicht entbehrlich wird.
Vom Nettoeinkommen sind zunächst die üblichen Abzüge zu machen, sodann berufsbedingte Aufwendungen und konkrete Kinderbetreuungskosten.
b) Höhe des Abzugs
aa) Anteil des Einkommens
In der Rechtsprechung findet man stark differierende Abzugsbeträge, die von ¼ bis ½ gehen, zum Teil sogar noch darüber hinaus. Die frühere Rechtsprechung wird als überholt anzusehen sein, weil seinerzeit noch keine Bedarfsprägung durch überobligatorische Einkünfte angenommen wurde.
Gegen einen hälftigen Abzug (oder mehr) bestehen Bedenken, weil schon die hälftige Quote zur Halbteilung führt und dem überobligatorisch Tätigen dann – entgegen § 1577 Abs. 2 BGB – gar kein Bonus verbleibt und er so behandelt wird, als sei er obligatorisch tätig.
bb) Bonus
Sind im ersten Schritt die üblichen Abzüge berücksichtigt (s.o. unter a)), ist im zweiten Schritt der zumutbare Teil des Einkommens zu bestimmen. Basis dafür sind die §§ 1570 – 1573 BGB, die dann zur Anwendung im Rahmen von § 1577 Abs. 2 BGB kommen (s.o. unter Ziffer III. 1 a)).
Vor dem geschilderten Hintergrund der geänderten Rechtsprechung erscheint konsequent, dass der BGH inzwischen einen pauschalen Bonus ablehnt, während er in der Literatur jedenfalls teilweise noch bejaht wird.
Bejaht man im Grundsatz den Bonus, scheidet er jedenfalls in Bezug auf den obligatorischen Teil des Einkommens aus. Soweit der überobligatorische Teil betroffen ist, verneint der BGH allerdings feste Abzüge (z.B. Tabellenunterhalt), sondern fordert eine individuelle Prüfung, während die Instanzrechtsprechung ein "buntes Bild" bietet in Gestalt von Boni zwischen 100,00 und 300,00 EUR.
c) Stellungnahme
Der Bonus hat seine Berechtigung verloren; denn aufgrund der Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die Differenzberechnung wirken sich diese Einkünfte zugleich bedarfserhöhend aus.
Sachgerecht erscheint eine Berücksichtigung von Anzahl und Alter der betreuten Kinder. Allerdings ist der Stellenwert dieses Gesichtspunktes aufgrund der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 und der grundsätzlichen Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gesunken. Der Bonus ist vor diesem Hintergrund zu Recht weitgehend aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte verschwunden. Sinnvoller erscheint eine einkommensabhängige Quote des Einkommens, die anrechnungsfrei belassen wird. Das entspricht der Verfahrensweise zahlreicher Oberlandesgerichte bei der Behandlung berufsbedingter Aufwendungen; hier werden vielfach keine konkreten Darlegungen gefordert, sondern unter Ziff. 10.2.1 wird eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt.
Jedenfalls als Ausgangswert erscheint eine Anrechnungsfreiheit in Höhe von 1/3 sachgerecht.
Naturgemäß ist eine feste Quote besonders praktikabel. Sie würde dem "Massenphänomen Unterhalt" Rechnung tragen, was auch der BGH inzwischen...