In diesem Fall ist zu prüfen, ob die frühere Tätigkeit auch nach der Trennung zumutbar ist und ob eine entsprechende Erwerbsobliegenheit besteht. Zu prüfen sind hier die Kindesbelange (Umfang des Betreuungsbedarfs, Gesundheitszustand, Entwicklungsstand usw.), die Regelung der Betreuung während des früheren Zusammenlebens und die Qualität der wirtschaftlichen Verhältnisse.

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