Eine Anrechnung solcher Einkünfte ist dann gerechtfertigt, wenn diese berufstypisch sind und in geringem Umfang anfallen.[125] Ist der Umfang höher, wird der Verdienst wie ein Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit behandelt mit der Folge, dass der Mehrverdienst um einen gewissen Abschlag zu verringern ist.[126]

[125] BGH NJW 2013, 1738 Rn 24 = FamRZ 2013, 935; FamRZ 2004, 1573.
[126] OLG München NJW 1982, 835: Anrechnungsfreiheit in Höhe von 1/3.

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