Der Umstand, dass der Berechtigte durch die überobligatorische Tätigkeit im Ergebnis mehr Geld zur Verfügung hat als der Pflichtige, liegt an seiner besonderen Anstrengung.[79] Eine Korrektur ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.[80]
Der Unterschied sollte allerdings nur "maßvoll" ausfallen, wobei hier ein Unterschied von 10 bis 15 % akzeptiert wird;[81] von anderer Seite wird ein "spürbarer Vorteil" für annehmbar gehalten.[82]
Ein anderer Ansatz geht dahin, dass der Bedürftige nicht besser stehen darf, als wenn sein Einkommen als obligatorisch erzielt behandelt würde.[83]
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