Der Umstand, dass der Berechtigte durch die überobligatorische Tätigkeit im Ergebnis mehr Geld zur Verfügung hat als der Pflichtige, liegt an seiner besonderen Anstrengung.[79] Eine Korrektur ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.[80]

Der Unterschied sollte allerdings nur "maßvoll" ausfallen, wobei hier ein Unterschied von 10 bis 15 % akzeptiert wird;[81] von anderer Seite wird ein "spürbarer Vorteil" für annehmbar gehalten.[82]

Ein anderer Ansatz geht dahin, dass der Bedürftige nicht besser stehen darf, als wenn sein Einkommen als obligatorisch erzielt behandelt würde.[83]

[79] OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 170.
[80] JHA/Hammermann, BGB, § 1577 Rn 65; NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 539; Borth in Schwab/Ernst § 8 Rn 1251.
[81] NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 69 a.E.
[82] Grüneberg/v. Pückler, § 1577 Rn 28 a.E.
[83] OLG Köln FamRZ 2004, 376 = BeckRS 2003, 30323679.

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