Hier spielt der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Ebenso wie bei der Berücksichtigung von Überstunden richtet sich der Umfang der Anrechnung nach den Umständen des Einzelfalles.[127] Eine Mehrarbeit ist bei einer nur teilschichtigen Tätigkeit eher zumutbar, nicht dagegen ein Verzicht auf den Jahresurlaub.[128]

Zu berücksichtigen sind Arbeitsschutzvorschriften und die dortigen Obergrenzen; nach § 3 ArbZG darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag arbeiten.[129]

Bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gelten strenge Anforderungen; allerdings ist auch hier eine zeitliche Belastung durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit dem Kind zu beachten.[130]

Bei bestimmten Berufsgruppen oder bei Selbstständigen können Zusatzarbeiten als Bestandteil der Tätigkeit angesehen werden, z.B. in Form einer Gutachter- oder Prüfertätigkeit. Auch hier ist entscheidend, ob die Zusatztätigkeit ohne Folgen beendet werden kann.[131]

[127] BGH NJW 1980, 2251 = FamRZ 1980, 984.
[128] OLG Hamm NJW-RR 1994, 1094 = FamRZ 1994, 1253 (LS).
[129] Zu weiteren Einzelheiten Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 97.
[130] BGH NJW 2011, 1874 = FamRZ 2011, 1041.
[131] BGH NJW 2021, 697 Rn 37 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born = NZFam 2021,29 m. Anm. Graba; NJW 2013, 2897 Rn 12 = FamRZ 2013, 1558.

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