Hier spielt der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Ebenso wie bei der Berücksichtigung von Überstunden richtet sich der Umfang der Anrechnung nach den Umständen des Einzelfalles.[127] Eine Mehrarbeit ist bei einer nur teilschichtigen Tätigkeit eher zumutbar, nicht dagegen ein Verzicht auf den Jahresurlaub.[128]
Zu berücksichtigen sind Arbeitsschutzvorschriften und die dortigen Obergrenzen; nach § 3 ArbZG darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag arbeiten.[129]
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gelten strenge Anforderungen; allerdings ist auch hier eine zeitliche Belastung durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit dem Kind zu beachten.[130]
Bei bestimmten Berufsgruppen oder bei Selbstständigen können Zusatzarbeiten als Bestandteil der Tätigkeit angesehen werden, z.B. in Form einer Gutachter- oder Prüfertätigkeit. Auch hier ist entscheidend, ob die Zusatztätigkeit ohne Folgen beendet werden kann.[131]
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