Aus Umfangsgründen beschränkt sich die nachfolgende Darstellung auf besonders typische Konstellationen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die familienrechtliche Spezialliteratur verwiesen.
1. Ehegattenunterhalt
a) Berechtigter
aa) Kindesbetreuung
Einerseits sind konkrete Angaben des Berechtigten zu Erschwernissen bei der Vereinbarung der Berufstätigkeit mit einer Kindesbetreuung zu erwarten; andererseits hat die Rechtsprechung teilweise – jedenfalls früher – angenommen, dass "gestörte" Verhältnisse in Form der eingetretenen Trennung einen besonderen Betreuungsbedarf indizieren.
Der deutlich gesunkene Stellenwert aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 ist offenkundig. Eine Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils scheidet nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes aus, sodass eine gleichwohl ausgeübte Tätigkeit überobligatorisch ist; anschließend ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen aufgrund der Notwendigkeit, dem betreuenden Elternteil einen gestuften Übergang in eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Besteht ein Teilanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.
Bei Ausübung einer Berufstätigkeit und gleichzeitiger Kindesbetreuung ist eine Anrechnung der Einkünfte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. Absetzbar ist zunächst ein konkreter Betreuungsaufwand; ein anrechnungsfreier Betrag ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Betreuungskosten nicht anfallen.
Von Bedeutung sind insbesondere:
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Kindbezogene und elternbezogene Gründe |
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Möglichst genaue Ausführungen des betreuenden Elternteils zur Vereinbarkeit von Betreuung und Berufstätigkeit |
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Etwaige gesundheitliche Einschränkungen oder sogar Schwerbehinderung des Kindes. |
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Abmilderung der Doppelbelastung z.B. durch konkrete Kinderbetreuungskosten oder Mehrbedarf des Kindes (Kindergarten, Hort) |
bb) Haushaltsführung
Seit der "Hausfrauen-Entscheidung" steht – vom BVerfG gebilligt – fest, dass die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) nicht nur durch Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Wenn schon spätere Erwerbseinkünfte als Surrogat einer früheren haushaltlichen Tätigkeit angesehen werden, dann muss das erst recht gelten, wenn es bei haushaltlichen Leistungen bleibt und diese – sozusagen als Surrogat erster Klasse – nach Trennung der Eheleute einem neuen Partner gegenüber erbracht werden.
Im Verfahren wird die Erbringung hausfraulicher Versorgungsleistungen häufig bestritten, zum Teil mit bagatellisierenden Angaben dergestalt, dass der Partner über eine Tasse Kaffee hinaus nichts bekomme.
Voraussetzung für eine Zurechnung von Einkünften ist eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Partners. In Ziffer 6 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden dazu Beträge in einer Größenordnung von 200,00 bis 550,00 EUR angesetzt.
Das nach § 850h ZPO analog zuzurechnende Einkommen ist nicht überobligatorisch, wenn nur eine teilschichtige Berufstätigkeit vorliegt. Hier nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine Zumutbarkeit an mit der Begründung, eine Haushaltsführung sei eher als eine Erwerbstätigkeit mit anderen Verpflichtungen vereinbar.
Bei Vorliegen einer – durch die Pandemie aktuell gewordenen - Homeoffice-Tätigkeit könnte das etwas anders zu sehen sein. Jedenfalls dann, wenn vollschichtig gearbeitet wird, kann regelmäßig – außer vielleicht bei "Macho-Fällen" – angenommen werden, dass sich die Beteiligten die Haushaltsführung teilen; in diesem Fall ist dann keine Vergütung für geldwerte Versorgungsleistungen anzusetzen. Davon geht die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Zusammenleben von Studenten aus.