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FF 01/2024, Widerruf eines Anerkenntnisses im Unterhalts ... / 2 Anmerkung

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1. Ausgangslage

Die Entscheidung des BGH vom 20.9.2023 befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis widerrufen werden kann. Weitere Entscheidungspunkte sind die Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltpflichtigen und die Abgrenzung von Regelbedarf zu Mehrbedarf.

2. Inhalt der Entscheidung

Die am 21.6.2011 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Die Antragstellerin, deren Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt sind, ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter. Letztere trägt für die gemeinsame Wohnung monatliche Ausgaben in Höhe von ca. 2.100 EUR. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Kindesunterhalts unbegrenzte Leistungsfähigkeit erklärt.

Die im Jahr 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Eine im Juni 2013 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt eine bis zum 30.6.2019 befristete Regelung zum – mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten – Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde vom 8.11.2018 zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe und abzüglich des hälftigen Kindergelds.

Die Antragstellerin begehrt unter Abänderung der notariellen Urkunde ab dem 1.7.2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 4.500 EUR.

Der Antragsgegner hat zunächst Abweisung des über 272 % des Mindestunterhalts hinausgehen Antrags begehrt und ausgeführt, der Bedarf der Antragstellerin sei grundsätzlich mit dem Tabellenunterhalt von 272 % der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt. Ein etwaiger berech...

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