Im Anschluss an sein Urt. v. 28.3.1990 bestätigt der BGH in der vorliegenden Entscheidung seine Rspr. zur Darlegungs- und Beweislast für eine Beschränkung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1575 Abs. 5 und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie hat aber nicht nur Bedeutung für die genannten Vorschriften, sondern auch für den im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform am 1.1.2008 in Kraft getretenen § 1578b BGB. Mit dieser Norm wird die Möglichkeit der Herabsetzung und der zeitlichen Begrenzung auf alle Unterhaltstatbestände erweitert.
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sich eine Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts ergeben soll. Er begründet dies mit dem Ausnahmecharakter der Vorschriften, was sicherlich zutreffend ist. Diese Beweislastverteilung folgt aber bereits aus der allgemeinen Grundregel, wonach der Anspruchsteller das Entstehen des Unterhaltsanspruchs, der Anspruchsgegner dagegen sämtliche Einwendungen gegen diesen Anspruch beweisen muss. Angesprochen ist damit zunächst nur die objektive Beweislast, d.h. die Frage, wer den Nachteil zu tragen hat, wenn sich nach Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel nicht klären lässt, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Unabhängig davon hat aber jede Partei im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung aller für oder gegen eine derartige Billigkeitsentscheidung sprechenden Gesichtspunkte die subjektive Beweislast (Beweisführungslast) für das Vorliegen der jeweils für sie günstigen Tatsachen. Die Verteilung der objektiven Beweislast ist in diesem Rahmen maßgebend dafür, dass der Unterhaltspflichtige den Hauptbeweis führen muss, d.h. zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen muss, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen, während der Unterhaltsberechtigte lediglich den Gegenbeweis zu erbringen braucht, der schon dann geführt ist, wenn die – vorläufige – Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wieder erschüttert ist.
Liegen im Einzelfall unstreitig oder bewiesenermaßen Umstände vor, die für einen Wegfall der ehebedingten Nachteile sprechen – etwa die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit im erlernten Beruf –, so kann der Hauptbeweis für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs als erbracht angesehen werden. Dies hat aber keine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, sondern nur eine Umkehr der konkreten Beweisführungslast. Sie zwingt den Unterhaltsberechtigten, den Gegenbeweis zu führen, d.h. Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbeschränkung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1575 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 oder 1578b BGB, so gehen diese zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, der die objektive Beweislast für die Voraussetzungen dieser Vorschriften trägt.
Dr. Hans-Willi Laumen, Vizepräsident des AG Köln