Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der am 22.2.1958 geborene Antragsteller und die am 2.1.1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15.6.1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 18.10.1984 und am 9.7.1988 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 17.7.2006 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 27.10.2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.941,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist seit dem 9.6.2007 rechtskräftig.
Die Parteien sind je zu ½ Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 EUR bewertet wurde und seinerzeit noch mit 71.051,52 EUR belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu ¼ Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 EUR.
Nachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsamen Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre 1992 nach Nordrhein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 EUR, wovon er monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 EUR zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmännische Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich zuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 EUR beliefen und ab 2007 1.809 EUR betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 EUR auf die Darlehen für das gemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück alsbald zu veräußern.
Das AG hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das OLG ihr monatlichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 EUR und für die Zeit ab Januar 2007 in Höhe von 110 EUR zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31.12.2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Aufstockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.