a) Änderung der Verhältnisse
Durch die Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass alte Schuldtitel, gleich ob sie rechtskraftfähig sind oder nicht, an das neue Recht angepasst werden können. Die Änderungen des BGB durch das UÄndG 2007, namentlich die verschärften Anforderungen an die Selbstverantwortung, werden als eine Gesetzesänderung eingestuft, die eine Abänderungsklage eröffnet. Voraussetzung für eine Berücksichtigung vor dem Inkrafttreten entstandener Umstände ist, dass eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die Bestimmungen des § 767 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 ZPO, die bei einem Unterhaltsurteil bereits zur Zeit des Vorverfahrens vorliegende Gründe ausschließen, sind bei der ersten Anpassung nicht anwendbar. Dies gilt indes nicht für die folgenden Verfahren. Dies bedeutet etwa, dass zuverlässig voraussehbare Begrenzungsgründe i.S.v. § 1578b BGB bereits im ersten Abänderungsverfahren nach dem 1.1.2008 zu berücksichtigen sind. Später kann eine Begrenzung nur geltend gemacht werden, wenn solche Gründe nachträglich im Sinn der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO entstanden sind.
§ 36 EGZPO ist auch anwendbar auf Unterhaltsvereinbarungen, die nicht tituliert sind. Die Bestimmung konkretisiert insoweit § 313 BGB. Zur Zeit des Abschlusses des Unterhaltsvertrags vorliegende Umstände können im ersten Abänderungsverfahren nach dem Inkrafttreten des UÄndG 2007 geltend gemacht werden, auch wenn kein beiderseitiger Irrtum nach den Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt.
b) Wesentliche Änderung
Die Abänderung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung möglich. Für die Frage, wann eine Änderung wesentlich ist, gelten die von der Rechtsprechung bei Urteilen nach § 323 ZPO und bei Unterhaltsverträgen nach § 313 BGB entwickelten Grundsätze. Es kommt darauf an, wie sich die Änderung bei einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Verhältnisse, auch von der Reform unabhängiger Umstände, auf das Bestehen, die Höhe oder die Dauer des im Urteil festgelegten Unterhalts auswirkt. Eine starre 10 %-Grenze hat der BGH abgelehnt, insbesondere bei beengten Verhältnissen. Ob die Opfergrenze für das Festhalten an einem Vertrag überschritten ist, lässt sich nur unter umfassender Würdigung aller Umstände beantworten.
c) Vertrauensschutz
Die Abänderung muss dem Gegner unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sein. Dies bedeutet, dass das Vertrauen der anderen Partei in den Bestand der Regelung gegen das Interesse an der Anpassung an die neue Rechtslage abzuwägen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterhaltsvereinbarung Teil einer Gesamtregelung ist, die auch andere Gegenstände, wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, umfasst.
Die durch die alte Regelung begünstigte Partei kann indes nicht erwarten, dass ihre Position in jedem Fall gewahrt bleibt. Dies gilt etwa bei einer Konkretisierung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB a.F. gem. der Altersphasen-Rechtsprechung. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das Alter des Kindes von drei Jahren hinaus ist als Folgewirkung des Beschlusses des BVerfG vom 28.2.2007, das die unterschiedliche Dauer des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB a.F. bei einem ehelichen Kind und § 1615l Abs. 1 BGB a.F. bei einem nichtehelichen Kind als verfassungswidrig beanstandet hat, grundsätzlich nur soweit unbedenklich, als sie dem Kindeswohl dient (§ 1570 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB n.F.) oder den Betreuungs-Annexanspruch nach § 1570 Abs. 2 n.F. BGB im Interesse des Ehegatten konkretisiert. Ausnahmsweise kann ein weitergehender Unterhaltsanspruch gerechtfertigt sein, wenn er als Gegenleistung für einen Verzicht auf andere Rechtspositionen, etwa einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, zu erklären ist. Auf die sog. Lebensstandardgarantie kann sich die Partei grundsätzlich nicht berufen. Sie muss vielmehr eine Änderung hinnehmen, die mit der Senkung ihres sozialen Niveaus verbunden ist, wenn sie durch die Ehe keine Nachteile erlitten hat oder sonst hinreichende Gründe fehlen, die es rechtfertigen, von einem gefestigten Besitzstand des ehelichen Lebensstandards auszugehen. Dies ergibt sich aus der im Jahr 2006 einsetzenden Rechtsprechung des BGH zu der durch § 1578b BGB ersetzten Bestimmung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F., die dazu benutzt wurde, um die weitreichenden Folgen der Surrogat-Lehre bei der Bestimmung des Unterhalts der früheren Hausfrau zu mildern. Der BGH hat auch nach mehr als zwanzigjähriger Ehe und Kindesbetreuung eine Befristung des Aufstockungsunterhalts gebilligt, wenn eheliche Nachteile nicht mehr vorlagen, insbesondere die erwerbstätigen Ehefrauen, weil sie Anfang 40 waren, mehr als die...