Die durch das UÄndG vom 21.12.2007 (BGBl I S. 3189 ) mit Wirkung ab dem 1.1.2008 geänderten Vorschriften des BGB gelten auch, soweit künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche tituliert oder durch nicht titulierte Vereinbarungen geregelt sind. Nach der Begründung des RegE[1] zu der Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO ist die Erstreckung des neuen Rechts auf alle Unterhaltsansprüche ein Gebot der Gerechtigkeit. Soweit das bisherige Recht zu unbilligen und damit ungerechten Ergebnissen geführt habe, könnten diese nicht dauerhaft aufrechterhalten bleiben. Damit stellt sich die Frage, wie Titel und nicht titulierte Vereinbarungen, die auf der Grundlage des früheren Rechts zustande gekommen sind, mit der neuen Fassung des Gesetzes in Einklang gebracht werden können. Als Rechtsbehelf kommt die Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO in Betracht.

[1] BT-Drucks 16/1830 S. 32.

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