Bewegen sich alle Einrichtungen der Streitschlichtung auf der Ebene der Freiwilligkeit – das PartG ist eine relative Ausnahme –, kommt im Falle der Nichteinigung grundsätzlich nur die Anrufung der staatlichen Gerichte in Betracht. Bei der nachfolgenden Betrachtung werden nur Streitigkeiten betrachtet, bei denen sich die Parteien zumindest rechtlich auf gleicher Ebene befinden, also kein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht. Dies schließt daher alle Verfahren aus, die vor den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten zu führen sind.
Wer etwas begehrt oder sich gegen ein Begehren oder eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch eine andere Privatperson zur Wehr setzen möchte, erhebt Klage und sein Gegenüber muss sich auf dieses Verfahren einlassen und sich verteidigen. Tut er dies nicht, wird er immer dann die Auseinandersetzung als Verlierer beenden, wenn und soweit der klägerische Vortrag schlüssig ist. Die Regeln für das Verfahren sind in detaillierten Verfahrensordnungen festgelegt, und den Parteien bleibt insoweit kaum eine Möglichkeit, auf diese gestaltend Einfluss zu nehmen. Beispielsweise sei die Gerichtsstandsvereinbarung genannt, die aber auch nur dann zulässig ist, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand definiert ist.
Eine Besonderheit ist auch, dass nicht nur gesetzlich definiert ist, vor welchem Gericht örtlich und/oder sachlich der Rechtsstreit zu führen ist, sondern mittels einer Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichtes steht im Voraus fest, wie das Gericht zusammengesetzt ist. Eine Wahl des Richters oder des Entscheidungsorgans ist nicht möglich, der Einzelne hat nur die Möglichkeit, bei Vorliegen eng begrenzter Fakten einzelne Personen als Richter/in mittels eines Befangenheitsantrages abzulehnen.
Auch die Art der Behandlung und der Verhandlung ist gesetzlich normiert. Grundsätzlich sind die Verfahren vor den sog. ordentlichen Gerichten öffentlich. Die Ausnahmen sind enumerativ im Gesetz genannt und sind keiner Vereinbarung oder einseitigen Gestaltung zugänglich. Selbst die Vertretung bei den ordentlichen Gerichten ist gesetzlich geregelt. Zwar gibt es Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, aber zulässig ist, andererseits schreibt das Gesetz für viele Verfahren vor, dass die Naturalpartei selbst nicht vor diesem Gericht tätig werden darf und es des anwaltlichen Beistandes von Beginn an bedarf.
Nicht unbeachtet darf auch bleiben, dass es im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gibt, was dem schiedsgerichtlichen Verfahren fremd ist. Die Anrufung eines Schiedsgerichtes setzt daher stets wirtschaftlich gute Verhältnisse voraus.
Letztendlich bedarf es der Feststellung, dass Entscheidungen staatlicher Gerichte grundsätzlich mit Rechtsbehelfen anfechtbar sind, deren Statthaftigkeit ohne Dispositionsbefugnis der Parteien gesetzlich normiert ist.