In Kenntnis dieser detaillierten Regelungen für die staatlichen Gerichte erstaunt es dann doch, wenn in den §§ 1025 ff. ZPO auch Schiedsgerichte ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Das Verhältnis zwischen staatlichem Gericht und einem Schiedsgericht wird in § 1032 ZPO dahingehend geregelt, dass das staatliche Gericht eine dort erhobene Klage als unzulässig abzuweisen hat, wenn eine Partei vor Beginn der mündlichen Verhandlung nachweist, dass eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Vorrang hat also das vereinbarte (Schieds-)Gericht, dessen Entscheidung auch nur aufgehoben werden kann, wenn die aufgezählten Mängel (Aufzählung in § 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegen, rechtzeitig gerügt werden und der Antrag mangels anderweitiger Vereinbarung binnen drei Monaten bei dem staatlichen Gericht eingereicht wird. Stellt das staatliche Gericht den gerügten Mangel fest, hat es im Regelfall unter Aufhebung der Entscheidung den Vorgang an das Schiedsgericht zurückzugeben, wenn nicht ein Mangel die Zusammensetzung betreffend festgestellt wird. In allen anderen Fällen lebt jedoch die Schiedsvereinbarung wieder auf, das Schiedsverfahren beginnt dann erneut. Dies zeigt, dass den Schiedsgerichten eine starke, eigentlich eine vorrangige Stellung eingeräumt wird. Dem steht nicht entgegen, dass es bei Klageerhebung vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Einrede der Schiedsvereinbarung bedarf, um die Sperrwirkung auszulösen. Da Schiedsvereinbarungen der Parteidisposition unterliegen, ist es konsequent, eine bestehende Vereinbarung nur auf Rüge zu beachten und, falls diese nicht zu Beginn des Verfahrens erhoben wird, als Teil der Parteiautonomie zu werten. Auch ohne Parteivereinbarung kann anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig werden, wenn dies z.B. durch letztwillige Verfügung bestimmt wurde (§ 1066 ZPO).
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten richtet sich nicht nach den staatlichen Verfahrensordnungen. Selbstverständlich in einem rechtsstaatlichen Verfahren ist, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und auch die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, können aber die Parteien das Verfahren selbst oder durch Bezugsnahme auf eine Verfahrensordnung regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO), das eingesetzte Schiedsgericht ist an diese Vereinbarung gebunden, im Übrigen aber frei, wie das Verfahren gestaltet wird (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Orts der Verhandlung (§ 1043 ZPO), der Verfahrenssprache (§ 1045 ZPO) und auch der Verhandlung (§ 1047 ZPO) besteht für die Parteien Vertragsfreiheit, ebenso kann das anzuwendende Recht (§ 1051 ZPO) Gegenstand der Absprache sein. Besonders hervorzuheben ist auch, dass die Parteien nicht nur berechtigt sind, ein Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter zu vereinbaren. Vielmehr können sie auch unmittelbar die Person bestimmen, sich also den/die Schiedsrichter unmittelbar auswählen (§ 1035 Abs. 1 ZPO)
3. 1 Verfahrensbeginn vor einem Schiedsgericht
Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben. Eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 Verbraucher), muss eine Schiedsvereinbarung schriftlich unterzeichnen, die – sofern es sich nicht um eine notarielle Urkunde handelt – keine weiteren Vereinbarungen enthalten darf (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Für andere als Verbraucher werden sehr geringe Anforderungen an eine Vereinbarung gestellt.
Mangels anderer Vereinbarung beginnt das Schiedsverfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Enthalten sein muss in diesem Schriftstück die Bezeichnung der Parteien, Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung (§ 1044 ZPO). Insoweit unterscheidet sich das Verfahren nicht unerheblich vom allgemeinen Rechtsstreit, der mit der Einreichung einer Klageschrift beginnt, deren Inhalt in § 253 Abs. 2 ZPO beschrieben wird.
Ausgehend davon, dass außer der Schiedsvereinbarung keine weitere Vereinbarung besteht, sind zunächst die Schiedsrichter nach § 1035 ZPO zu bestimmen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die ZPO eine Vielzahl von Regeln enthält, die nur dann gelten, wenn keine anderweitige Vereinbarung der Parteien vorliegt. So ist ein Schiedsgericht sowohl mit einem als auch drei Schiedsrichten zulässig und mangels Vereinbarung ist von der Zahl 3 auszugehen (§ 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO). In diesem letztgenannten Fall findet sich in § 1035 Abs. 2 S. 2 ZPO die Regel, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennt und diese Benannten ihrerseits den Dritten wählen. Das Gesetz bestimmt Ersetzungsverfahren, wenn und soweit eine Partei nicht oder nicht fristgemäß ihrer Pflicht zur Bestimmung nachkommt. Die Freiheit der Parteien, umfassend das Verfahren selbst durch Vereinbarung zu regeln, wird üblicherweise dazu führen, dass vorgefertigte Sc...