a)
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers im Versicherungsverhältnis.
Der Versicherungsnehmer hat in der Regel eine Bindungsfrist von einem Monat bei Antragstellung, welche gleichzeitig für den Rechtsschutzversicherer eine Annahmefrist ist. Der Rechtsschutzversicherer nimmt dann das Vertragsangebot des Versicherungsnehmers entweder ausdrücklich schriftlich, meist jedoch in der Praxis durch Übersendung der Versicherungspolice, an.
Der Versicherungsvertrag ist damit zustande gekommen (Policenmodell).
b)
Wichtig für die Praxis des Familienrechtlers sind die "mitversicherten Personen".
Nach § 74 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer in eigenem Namen eine Versicherung auch für einen anderen abschließen, diesen also mit einbeziehen.
Es handelt sich dann um die im Versicherungsrecht sog. "mitversicherten Personen".
Im Bereich der Rechtsschutzversicherung sind mitversicherte Personen
- der Ehegatte des Versicherungsnehmers,
- der im Versicherungsschein (namentlich) genannte nichteheliche Lebenspartner
- sowie die minderjährigen und unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit diese noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entgelt erhalten.
Mitversicherte Lebenspartner sind je nach der Konzeption der einzelnen Versicherungsbedingungen
- der Ehepartner oder
- der eingetragene Lebenspartner nach LPG oder
- der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner (§ 15 Abs. 2 oder Abs. 3 ARB 2002).
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherter Person ist in der Praxis von immenser Bedeutung:
Nach den Risikoausschlüssen in § 3 Abs. 4 a und b ARB 2000 sind Streitfälle zwischen
- mehreren Versicherungsnehmern desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages,
- versicherten Personen untereinander und – insoweit für die familienrechtliche Praxis am wichtigsten –
- mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen sind Streitigkeiten des Versicherungsnehmers gegen die mitversicherte Person.
Entscheidend ist also die Frage, ob der Mandant selbst Versicherungsnehmer oder nur mitversicherte Person ist:
Ist er Versicherungsnehmer, kann ohne weiteres Rechtsschutzdeckung für eine schuldrechtliche Streitigkeit (also Versicherungsnehmer gegen mitversicherte Person) beantragt werden, was umgekehrt (mitversicherte Person gegen Versicherungsnehmer!) jedoch nicht möglich ist.
Ist demgegenüber kein Rechtsstreit zwischen den Ehegatten zu führen, sondern etwa von der mitversicherten Person gegen einen Dritten, besteht ohne weiteres Rechtsschutzdeckung.
So kann z.B. ohne Probleme zu Gunsten der mitversicherten Ehefrau Deckungsschutz für einen Schadensersatzprozess (Verkehrsunfall o.Ä.) begehrt werden.
Die mitversicherte Person hat in jedem Fall Anspruch auf Versicherungsschutz und ist selbst für eine Deckungsklage nach eigenem Recht gegenüber dem Versicherer aktivlegitimiert, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB.
Verlangt jedoch eine andere mitversicherte Person als der Ehegatte Rechtsschutz, so kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen also z.B. dann, wenn der Lebenspartner oder das Kind Ansprüche geltend machen.
Ebenso wenig kann Rechtsschutz für einen Rechtsstreit mitversicherter Personen untereinander gewährt werden, also beispielsweise, wenn die mitversicherte Ehefrau gegen ein mitversichertes Kind schuldrechtliche Ansprüche geltend macht.
c)
In diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Rolle des Anwalts:
Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer selbstverständlich die freie Wahl des Rechtsanwalts zu.
Dies ist gesetzlich in § 158m VVG sichergestellt und findet ihren Niederschlag z.B. in § 17 Abs. 1 ARB 94.
Der Anwaltsvertrag selbst kommt in jedem Fall stets nur und ausschließlich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer selbst den Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer beauftragt und aussucht – ein in der Praxis ohnehin seltener Fall.
Die Einholung der Deckungszusage geschieht in der heutigen anwaltlichen Beratungspraxis meist als kostenloser Service.
LG und OLG München (JurBüro 93, 163) hatten insofern entschieden, dass die Einholung einer Deckungszusage lediglich eine, die Haupttätigkeit begleitende Nebentätigkeit des Rechtsanwalts darstelle und insofern keine gesonderten Gebühren auslösen würde.
Andere Gerichte, so zuletzt AG München (JurBüro 1990, 45) sehen in der Beschaffung der Deckungszusage eine selbständige Tätigkeit des Anwalts, die eine Gebühr auslösen würde.