Ein in der Praxis häufiges Problem stellt die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs für den Versicherungsschutz dar.
Hier müssen einige Besonderheiten beachtet werden.
a) Wartezeiten
Für den Beginn des Versicherungsschutzes ist vor allem darauf hinzuweisen, dass nach den ARB 94/2000 Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Vertrags- und Schadenersatzstreitigkeiten nach § 2 b bis g eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht, § 4 Abs. 4 ARB. Konkret bedeutet dies also, dass der Versicherungsfall erst drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein darf.
b) Vorvertraglichkeit
Weitere Voraussetzung für eine Deckungszusage des Versicherers ist, dass der Versicherungsfall nicht vorvertraglich sein darf, also in den versicherten Zeitraum fallen muss.
Nach § 4 Abs. 1 a ARB 94/2000 ist der Versicherungsfall im Schadenersatzrechtsschutz, nach § 4 Abs. 1 b ARB 94/2000 der Begriff des Versicherungsfalls im Beratungsrechtsschutz des § 2 Satz 2 k ARB 94/2000 geregelt.
Für die Praxis des Familienrechtlers ist es hier wichtig, vor allem letzteren im Auge zu behalten: Versicherungsfall ist danach eine eingetretene Änderung der Rechtslage.
Beispiel:
Begibt sich der Mandant erstmals in anwaltliche Beratung und berichtet von seiner kürzlich innerhalb der Ehewohnung erfolgten Trennung, so ist seine Rechtslage geändert, als er sich möglichen, durch die Trennung ausgelösten Unterhaltsansprüchen von Frau und Kindern ausgesetzt sieht.
Auch Hausrats- oder Wohnungszuteilungsansprüche sind denkbar.
Keine Änderung der Rechtslage ist jedoch gegeben, wenn beispielsweise der Anwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer eine Beratung über mögliche Zugewinnausgleichsansprüche abrechnet. Da diese Ansprüche in der Regel erst mit Einreichung der Scheidung gegeben sind, kann also allein auf Grund der Trennung noch keine Änderung der Rechtslage vorliegen, damit kein Versicherungsfall und damit keine Abrechnung des Beratungsgesprächs erfolgen.
Ebenso wenig kann natürlich eine sog. "vorsorgende" Beratung abgerechnet werden.
Lässt sich der Mandant etwa über einen Ehevertrag im Hinblick auf zukünftige Streitigkeiten beraten, liegt insofern kein Versicherungsfall vor, da die Rechtslage keine Änderung erfahren hat. Nicht anders ist es, wenn beispielsweise im Erbrecht Beratungen zur vorsorglichen Beratung, etwa zur Testamentsgestaltung, erbvertraglicher Vertragsgestaltung oder ähnliches durchgeführt wurden. Hier fehlt es schlicht an einem Erbfall, und dadurch an einer Änderung der Rechtslage.
c) Ende das Versicherungszeitraums
Die Dauer des Rechtsschutzversicherungsvertrags ist meist unbegrenzt, da in der Praxis auf fünf Jahre laufende Verträge abgeschlossen werden und sich dadurch nach den ARB´s eine stillschweigende Verlängerung um ein weiteres Jahr ergibt, wenn dem Vertragspartner nicht spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist.