Nach § 2 k ARB 2000 wird für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten Beratungsrechtsschutz gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt.

a) Ausländisches Recht

Erstmals nach den ARB 2000 kann die Beratung auch im ausländischen Recht erfolgen, solange sie durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen wird.

Handelt es sich um einen Altvertrag, für den z.B. die ARB 1975 galten, kann sich die Beratung jedoch nach § 25 Abs. 2 e Satz 2 nur auf deutsches Recht erstrecken. Die Beratung im ausländischen Familienrecht ist bei einem solchen Altvertrag dann nicht möglich.

b) Die Beschränkung auf Beratung

Weiter besteht nach der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 g ARB 2000 kein Versicherungsschutz für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit, der Versicherungsschutz ist also auf die reine Beratung beschränkt.

In der Abwicklungspraxis haben versicherungsrechtlich betrachtet viele Rechtsanwälte haarscharf am Betrug vorbei gehandelt, wenn das Beratungsmandat gegenüber dem Versicherer für beendet erklärt wurde, dann jedoch in engem zeitlichen Abstand (absehbar/gewollt) nach Abrechnung gleichwohl weitere Tätigkeit vorgenommen wurde, z.B. durch Aufnahme weiterführender Korrespondenz.

Die Rechtsprechung ging selbst bei einem dreimonatigen Abstand teilweise noch davon aus, dass die Beratungsgebühr anzurechnen sei (AG Düsseldorf zfs 1984, 208), mit der Folge, dass dann auch keine Beratung abgerechnet werden kann bzw. zurückerstattet werden muss.

In Gesprächen mit Rechtsschutzversicherern war jedoch oftmals zu beobachten, dass selbst beim Versicherer dieser Zustand im Einzelfall als nicht zufrieden stellend gesehen wurde: Stellt beispielsweise der Versicherer in seinem Rechtsschutzvertrag einen jahrelangen, schadenfreien Vertragsverlauf fest, so war unter Umständen aus Servicegesichtspunkten durchaus erwünscht, dem Kunden in einem wenig kostenintensiven Versicherungsfall zur Seite springen zu dürfen.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht limitieren die ARB’s auch nicht auf die Erstberatung, sondern gestatten durchaus auch eine weitergehende Beratung.

c) Gebührenabrechnung

Seit dem 1.7.2006 ist für den Beratungsrechtsschutz die gesetzliche Regelung über die Gebührenhöhe ersatzlos entfallen.

Die Kosten müssten danach mit dem Mandanten frei vereinbart werden.

Es stellt sich deshalb die Frage, was nun in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung gelten soll. Über § 34 Abs. 1 Ziff. 2 RVG, § 612 ff. BGB ist dann die "ortsübliche Vergütung" geschuldet. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gilt eine Höchstgrenze von 250,00 EUR nach BGB.

In der Praxis ergeben sich die geringsten Probleme, wenn für ein Beratungsgespräch der früher übliche Deckelungssatz von 190,00 EUR netto zugrunde gelegt wird. Freilich bieten viele Rechtsschutzversicherer Rahmenverträge für Anwälte an (sog. Partneranwalts-Vereinbarungen), die vielfach geringere Gebühren (meist 80,00 EUR – 120,00 EUR netto) vorsehen.

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