Im Rahmen einer Internetrecherche des Autors, die natürlich keine Vollständigkeit erhebt, zeigte sich eine durchaus bunte Vielfalt von zusätzlichen Leistungsangeboten verschiedener Rechtsschutzversicherer.
Hier gilt umso mehr: Ein Blick in die Bedingungen des Mandanten kann lohnen!
Im Einzelnen wurden folgende Leistungserweiterungen neben dem reinen Beratungsrechtsschutz im familienrechtlichen Bereich in den aktuellen Bedingungen der einzelnen Versicherer gefunden:
DBV-Winterthur
Der Versicherer trägt die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis zu einem maximalen Honorar von 500,00 EUR.
Advocard
Wird der Rechtsanwalt oder Notar über die reine Beratung hinaus tätig, übernimmt Advocard die gesetzliche Vergütung bis zu einer halben Gebühr zuzüglich MwSt., bis zu 520,00 EUR insgesamt.
Roland Rechtschutz
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach § 1896 ff. BGB
RSU Rechtschutzunion
Für Beratung … sowie für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung zum Unterhalt
HDI-Gerling
Für Beratung und … für eine außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation einer zum Richteramt befähigten Person
ARAG
k) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus ausschließlich außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet der Versicherer Kosten bis zu 500,00 EUR je
Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung;
diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten;
l) Rechtsschutz in Ehesachen
ergänzend zu k) für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten bis zu der im Versicherungsschein gesondert ausgewiesenen Versicherungssumme abzüglich der für diese Leistungsart gesondert vereinbarten Selbstbeteiligung;
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen
ergänzend zu k) für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hat, bis zu der im Versicherungsschein gesondert ausgewiesenen Versicherungssumme abzüglich der für diese Leistungsart gesondert vereinbarten Selbstbeteiligung;
Für den Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l) beträgt die Wartezeit 3 Jahre, für den Rechtsschutz in Unterhaltssachen nach § 2 m) 1 Jahr.
DEURAG
… Statt der Kosten für Rat oder Auskunft übernimmt der Versicherer die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 Abs. 1c).
…
die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis zu acht Sitzungsstunden à maximal 180,00 EUR. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der versicherten zu den nicht versicherten Personen;
Auxilia
… Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIA die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 Abs. 2 e);
…
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gem. § 5 werden bis EUR 1.000,00 erstattet.
…
die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation von höchstens acht Sitzungsstunden á maximal EUR 180,00. Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt die AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Mediator nicht Rechtsanwalt ist.
Neben den sicherlich teilweise überraschenden Zusatzleistungen (deren einzelne Ausgestaltung nicht immer ohne weiteres nachvollziehbar ist: weshalb soll nur einer Mediation durch Richter die Kostenerstattung zugute kommen?), ist die Tendenz der Versicherer, künftig am Beratungsmarkt mehr Mediation einzusetzen, offensichtlich.