Wie oben bereits erwähnt, wird sich der Rechtsanwalt häufig bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten einer Ablehnung unter Hinweis auf den Risikoausschluss ausgesetzt sehen.
Es sollen deshalb noch einige Fragen zur Anspruchsdurchsetzung gegen den Rechtsschutzversicherer geklärt werden.
a) Deckung für die Deckungszusage?
Obgleich Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen unter den schuldrechtlichen Vertragsrechtsschutz nach § 2 d ARB 2000 fallen, sind Deckungsklagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer vom Versicherungsschutz ausgenommen, § 3 Abs. 2I h ARB 2000.
Die Tätigkeit des Anwalts (s.o.) und die Klage auf Deckungszusage sind also nicht versichert.
b) Klageart
Der Versicherer muss nach Ablehnung im Prozessfall auf Gewährung der Deckung verklagt werden.
Der Klageantrag könnte lauten:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte XYZ-Rechtsschutzvers. AG verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen seine Ehefrau aus dem Vorfall vom … auf Grund des Versicherungsvertrages Nr. 12345 zu gewähren.
c) Quotenvorrecht
Für die Abrechnung gilt es auf das, auch in der Rechtsschutzversicherung geltende Quotenvorrecht noch einmal besonders hinzuweisen.
Danach kann eine übergegangene Forderung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgeübt werden, § 67 VVG.
Wenn der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bezahlt hat, gehen dessen Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer über. Nach § 67 Abs. 1 VVG darf dieser Forderungsübergang sich jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken.
Konkret bedeutet dies, dass dem Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung aus den Kostenerstattungsbeträgen der Gegenseite zunächst zu erstatten ist.
Beispiel:
Der Ehemann klagt gegen die Ehefrau. Seine Selbstbeteiligung beträgt laut Versicherungsvertrag 250,00 EUR. Der Versicherer wird dem Anwalt nach Deckungszusage nur die Gebühren zzgl. Gerichtskosten abzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung auszahlen. Kommt es in diesem Fall jedoch zu einem Vergleich, wonach sich die Ehefrau zur Rückzahlung von ¾ des eingeklagten Betrages verpflichtet und eine entsprechende Kostenquotelung vereinbart wird, kann der Kostenrückerstattungsbetrag gegen den Prozessgegner zunächst in vollem Umfang auf die 250,00 EUR verwendet werden, nur der darüber hinausgehende Rest ist an den Versicherer auszukehren.
Nichts anderes gilt auch für etwa vom Versicherer bedingungsgemäß nicht zu übernehmende Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder: Auch hier kann bei einer teilweisen Kostenrückerstattung durch den Prozessgegner nach Quotenvorrecht zuerst verrechnet werden.