Seit dem 1.7.2006 ist für den Beratungsrechtsschutz die gesetzliche Regelung über die Gebührenhöhe ersatzlos entfallen.

Die Kosten müssten danach mit dem Mandanten frei vereinbart werden.

Es stellt sich deshalb die Frage, was nun in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung gelten soll. Über § 34 Abs. 1 Ziff. 2 RVG, § 612 ff. BGB ist dann die "ortsübliche Vergütung" geschuldet. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gilt eine Höchstgrenze von 250,00 EUR nach BGB.

In der Praxis ergeben sich die geringsten Probleme, wenn für ein Beratungsgespräch der früher übliche Deckelungssatz von 190,00 EUR netto zugrunde gelegt wird. Freilich bieten viele Rechtsschutzversicherer Rahmenverträge für Anwälte an (sog. Partneranwalts-Vereinbarungen), die vielfach geringere Gebühren (meist 80,00 EUR – 120,00 EUR netto) vorsehen.

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