Mallory Völker, Monika Clausius
Zum 12.7.2008 ist das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft getreten. Die dortigen Regelungen haben u.a. verfahrensrechtliche Änderungen nach sich gezogen, zu denen auch die Änderung des § 50e FGG zählt. Danach gilt in den Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie in den Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ein deutliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Das Gericht hat die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Gesetzlich vorgesehen ist nunmehr zudem eine Anhörung des Jugendamtes in dem Termin. Eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Für den Fall einer beantragten Terminsverlegung ist der Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.
Mit dieser veränderten Fassung des § 50e FGG hat der Gesetzgeber die ursprünglich erst im Zusammenhang mit der Reform des FGG vorgesehene Einführung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots vorweggenommen, wobei sich der Wortlaut des § 50e FGG praktisch inhaltsgleich in § 155 FamFG wiederfindet und dort für "Kindschaftssachen" i.S.d. künftigen § 151 FamFG gilt. Diesem zufolge sind Kindschaftssachen Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft, die Genehmigung sowie die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen sowie Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. Die Vorwegnahme des Vorrang- und Beschleunigungsgebots beruht darauf und zeigt zugleich, dass der Gesetzgeber eine möglichst schnelle gesetzliche Verankerung der beschleunigten Durchführung für die vorgenannten Verfahren als notwendig angesehen hat. Ziel ist es, der besonderen Bedeutung des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Das Beschleunigungsgebot wird nach dem FamFG in jeder Verfahrenslage gelten, wozu dann auch eine mögliche Fristsetzung für den Sachverständigen gehört, wie sie in § 163 FamFG vorgesehen ist.
Verfahrensverzögerungen wie sie dem vom BVerfG zu bewertenden Sachverhalt zugrunde lagen, obgleich der Kindesvater ausdrücklich parallel zum Hauptsacheverfahren auch einstweiligen Rechtsschutz begehrt hatte, dürften daher mit Blick auf die nun geltende Gesetzeslage hoffentlich der Vergangenheit angehören. Andernfalls ist es Sache der Anwaltschaft, unter Bezugnahme auf die eindeutigen gesetzgeberischen Vorgaben und die hier vorgestellte Entscheidung des BVerfG auf eine beschleunigte Verfahrensdurchführung zu drängen. Insoweit geht es nicht nur um die Interessenvertretung des Mandanten, sondern vorrangig um die Wahrung der Kindeswohlbelange, denen sich der Anwalt als Organ der Rechtspflege gleichermaßen verpflichtet fühlen muss.