Gründe: Dem Antragsteller konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe lediglich als sog. notwendige Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Antragsgegnerin bewilligt werden. Sein weiter gehender Antrag war zurückzuweisen, weil seine Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Er schuldet der Antragsgegnerin nachehelichen Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB. Diese ist wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien außer Stande, vollständig selbst für ihren eheangemessenen Unterhalt zu sorgen. Der Anspruch besteht wenigstens in der erstinstanzlich zuerkannten Höhe und ist derzeit auch nicht zu befristen.
1. Zu Recht hat das AG der Antragsgegnerin lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer Halbtagstätigkeit zugerechnet. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist jener im Hinblick auf die Betreuung des erst 11-jährigen, gemeinsamen Sohnes der Parteien nicht zuzumuten.
a) Der Senat tritt dabei zunächst den in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen darin bei, dass der Unterhalt begehrenden Partei die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass grundsätzlich die Antragsgegnerin diejenigen Umstände darzutun hat, die ihrer vollzeitigen Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung entgegenstehen.
Die Anforderungen an ihren Vortrag werden jedoch davon beeinflusst, dass der allgemein bekannte Erfahrungsgrundsatz existiert, dass minderjährige Kinder einen erheblichen Betreuungsaufwand erfordern, der erst mit zunehmenden Alter sukzessive abnimmt und als Folge der dann frei werdenden Zeit eine reziproke Ausweitung der Erwerbstätigkeit erlaubt. Soweit diese Erfahrung reicht, bedarf es keiner zusätzlichen Ausführung im Einzelfall mehr; es ist dann vielmehr an dem Unterhaltspflichtigen, den bestehenden Anschein der Unzumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu erschüttern.
Diese Lebenserfahrung, auf die das AG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht Bezug nimmt, hat in der bisherigen Rspr. auch des erkennenden Senats seinen Niederschlag in allgemein anerkannten und in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG niedergelegten Altersphasenmodellen gefunden. Diese tragen zugleich den Erfordernissen der Praxis und dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung. Die Gesetzesreform zum 1.1.2008 hat weder etwas an der Lebenswirklichkeit des altersabhängigen Betreuungsbedarfs noch an den daraus abgeleiteten Erfahrungsgrundsätzen geändert. Lediglich die daran zu knüpfenden, rechtlichen Erwägungen sind nunmehr an den veränderten Wertmaßstäben der gesetzlichen Regelung, insbesondere an der Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, auszurichten und gemeinsam mit den Umständen des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einzustellen. Entgegen der Auffassung der Berufung bedeutet die Einstellung pauschaler, am Kindesalter orientierter Wertungen auch keinen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der BGH hat mit Urt. v. 16.7.2008 (FamRZ 2008, 1739) vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass sich auch nach § 1570 BGB n.F. eine pauschalierende Beurteilung der Erwerbsobliegenheit anhand des Alters des betreuten Kindes anbiete, weil stets zu beachten sei, ob dem betreuenden Elternteil auch neben der (auch ganztägigen) Fremdbetreuung des Kindes ein Betreuungs- und Erziehungsanteil verbleibe, der i.V.m. Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen und damit unzumutbaren Belastung führen würde. Dieser Ansicht tritt der Senat ausdrücklich bei.
b) Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass allein das Alter des von der Antragsgegnerin betreuten, gemeinsamen Kindes der Parteien von erst 11 Jahren einen noch erheblichen Betreuungsaufwand indiziert, der weiteren Vortrag zu diesem Punkt zunächst entbehrlich macht. Kinder in diesem Alter erfordern nach aller Erfahrung noch erheblichen Aufwand der Eltern in Form von allgemeiner Zuwendung und Hilfe bei allen kindlichen Problemen, Unterstützung in schulischen Belangen, Organisation von Sozialkontakten, Verfügbarkeit als Spiel- und Gesprächspartner. Daneben fallen zeitaufwändige Verrichtungen wie Einkaufen, Arztbesuche, Elternabende, Zubereitung der Mahlzeiten, Versorgung der Wäsche, Reinigung des Haushalts, Transporte des Kindes zu Freunden und Sport etc. an. Der Gesamtaufwand mag mit zunehmendem Alter der Kinder geringer werden und etwa mit Vollendung des 15. Lebensjahres vollständig an unterhaltsrechtlicher Bedeutung verlieren. Bei einem elfjährigen Kind ist er aber erfahrungsgemäß noch so groß, dass die kumulative Belastung der Antragsgegnerin durch Kindesbetreuung und Vollzeiterwerbstätigkeit bereits in zeitlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichen würde, das jedenfalls 40 Wochenarbeitsstunden bei weitem überstiege. Eine derartige Belastung ist jedoch weder zumutbar noch mit den Belangen des Kindes, welches auch einmal einen ausgeruhten und entspannten Elternteil benötigt, zu vereinbaren. Zudem widerspräche es auch dem Gru...