Tätigkeit ist dabei jede Beratung, jede außergerichtliche oder prozessuale Vertretung, jede andere Beistandsleistung. Anwaltliche Tätigkeit ist in aller Regel außerdem die vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit des Anwalts (vgl. § 18 BORA).[14]

[14] Henssler/Eylmann, a.a.O., 43a BRAO Rn 142; Feuerich/Feuerich, a.a.O., § 43a BRAO Rn 66. Zu den Einschränkungen, die hier zu machen sind, siehe unten unter B. III.

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