Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das AG dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 EUR die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergegen gerichteten Einwände sind nicht durchgreifend.
Zutreffend hat das AG darauf abgestellt, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersunterhalt nicht zur Voraussetzung hat, dass ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht. Dieser Grundsatz, den der BGH in der von dem AG zitierten Entscheidung, abgedruckt in FamRZ 1982, 28, ausgesprochen hat, ist nicht durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189) überholt. Der Gesetzgeber des Unterhaltsänderungsgesetzes hat vielmehr ausdrücklich betont, dass die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung sich nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft, sondern dass beispielsweise die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit auch dann bestehen, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten (Gesetzentwurf der BReg. v. 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 19).
Allerdings kann auch in diesen Fällen eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Ob dies der Fall ist, muss im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall ermittelt werden, um eine angemessene und beiden Seiten gerecht werdende Lösung zu schaffen; Grundlage hierfür ist die für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung in § 1578b BGB (Gesetzentwurf der BReg. v. 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 20).
Die Vorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB, die eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf vorsieht, steht einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 300 EUR nicht entgegen. Denn zusammen mit ihrer Rente von 539,84 EUR und auch unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ihr erwachsenden weiteren Versorgungsanwartschaften ist sie nicht in der Lage, ohne eine Unterhaltszahlung von zumindest monatlich 300 EUR durch den Antragsteller ihren angemessenen Lebensbedarf, der nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln bei 1.000 EUR liegt, sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers geht der Inanspruchnahme von Leistungen aus öffentlichen Kassen, z.B. der von dem Antragsteller angesprochenen Grundsicherung, vor.
Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar erfasst die Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine zeitliche Kompensation "ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität geht. Dabei kommt insbesondere der Dauer der Ehe Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortlichkeit zu. Zu Recht hat das AG hier aber darauf abgestellt, dass die Ehe der Parteien im Jahre 1999 begründet worden ist und bisher über neun Jahre gedauert hat. Es handelt sich also nicht um eine kurze Ehe. Die Antragsgegnerin ist jetzt 72 Jahre alt und ist zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards auf die Unterhaltszahlungen des Antragstellers angewiesen, da es ihr nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Unter diesen Umständen hat das AG in seiner ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall getroffen, die in keiner Weise zu beanstanden ist.
Entgegen der Auffassung des 8. Senats der OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.7.2008 – II- 8 WF 109/08, FF 2009, 34) handelt es sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zu befristen ist, auch nicht in jedem Fall um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, so dass unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Es geht hier vielmehr um die Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls an Hand der Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und die das AG zutreffend vorgenommen hat.
Mitgeteilt von Gabriele Göhler-Schlicht, Vors. Richterin am OLG Köln