1. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren und zehn Monaten in einer Instanz entspricht nicht dem Erfordernis der "angemessenen Frist" gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Steht dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen, so liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (EuGHMR, Urt. v. 9.10.2008 – Beschw. Nr. 10732/05: B. ./. Deutschland, FamRZ 2009, 105).
  2. Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – III ZB 54/08, FamRZ 2009, 109).

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