BGB § 1578 § 1578b § 1609; ZPO § 323;; EGZPO § 36;
a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sog. Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; v. 1.10.2008 – XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und v. 28.1.2009 – XII ZR 119/07, FamRZ 2009, 579).
b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung infrage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurt. v. 9.6.2004 – XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357 und v. 5.7.2000 – XII ZR 104/98, FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1.1.2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 (OLG Hamm, AG Marl)
Tatbestand:
[1] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
[2] Der 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1975. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich im Juli 2002. Auf den am 14.2.2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschieden, rechtskräftig seit dem 21.10.2003.
[3] Die Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und war bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. Seit der Trennung arbeitet die Beklagte teilschichtig als Reinigungskraft.
[4] Der Kläger war zunächst Vulkaniseurmeister. Während des ehelichen Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in diesem Beruf bis heute. Der Kläger heiratete im Jahr 2004 erneut. Aus der Ehe ist ein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.
[5] Durch einen Prozessvergleich vom 12.4.2005 legten die Parteien den nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 EUR fest. Im Jahr 2007 erstrebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts. Durch Urt. v. 21.8.2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt herab, zuletzt ab Januar 2008 auf monatlich 607 EUR.
[6] Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Herabsetzung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit 1.1.2008 geänderte Rechtslage, nach der – anders als bisher – seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen und in Anbetracht fehlender ehebedingter Nachteile der Beklagten außerdem eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vorzunehmen sei.
[7] Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Unterhalt ab dem 16.4.2008 auf monatlich 290 EUR reduziert, eine Befristung hingegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Herabsetzung auf monatlich 214 EUR sowie eine Befristung des Unterhalts bis zum 30.6.2009 erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
[8] Die Revision hat keinen Erfolg.
I. [9] Das Berufungsgericht hat in seinem in FPR 2009, 374 veröffentlichten Urteil die Abänderungsklage für zulässig gehalten, weil der Kläger sich auf die durch die Unterhaltsreform geänderte Rangfolge sowie die geänderte Rspr. des Bundesgerichtshofs berufen könne. Zur Berechnung des Unterhalts ist es auf Seiten des Klägers vom aktuellen Einkommen ausgegangen und auf Seiten der Beklagten von dem – teils fiktiven – Einkommen, wie es bereits dem Urteil im vorausgegangenen Verfahren zugrunde lag. Den Unterhaltsbedarf der Beklagten hat es nach Abzug des Kindesunterhalts unter Einbeziehung der jetzigen Ehefrau des Klägers mit einem Drittel des Gesamteinkommens bemessen.
[10] Ab Januar 2009 führt die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts zu einem Unterhalt, der unterhalb des vom A...