Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die "Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten [ … ] die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Basis der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht" erfüllen, weil die Interessen der Beteiligten in hinreichendem Umfang durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach den §§ 276, 317 FamFG gewahrt würden. Diese Begründung bezieht sich ausschließlich auf Betreuungs- und Unterbringungssachen, nicht aber auf Sorge- und Umgangsverfahren. Ein gem. § 158 FamFG bestellter Verfahrensbeistand ist ausschließlich Interessensvertreter des Kindes, nicht aber der Eltern. Ohnehin kann der Verfahrenspfleger bzw. -beistand dem Rechtsanwalt nicht gleichgestellt werden. Zum einen hat er nicht zwingend eine juristische Ausbildung und zum anderen ist der Verfahrensbeistand/-pfleger im Gegensatz zum Anwalt als Parteivertreter nicht weisungsgebunden.
Zudem hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass Entscheidungen in Sorge- und Umgangsverfahren regelmäßig sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) als auch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Kindeswohl betreffen und hier zu existenziellen Eingriffen führen können. Das gerichtliche Verfahren muss daher so ausgestaltet sein, dass es der Durchsetzung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wirkungsvoll dienen und den widerstreitenden Grundrechtspositionen Rechnung tragen kann.
Ohne jeden Zweifel ist eine Anwaltsbeiordnung daher bei sich widersprechenden Anträgen in den Fällen des Sorgerechtsentzuges oder Umgangsrechtsausschlusses auf Grund der besonderen Eingriffshärte und der Bedeutung der Sache verfassungsrechtlich geboten. Aber auch in anderen Sorge- und Umgangsverfahren sind die Schwere der Auswirkungen auf die Lebensumstände der Betroffenen in die Beurteilung, ob die Sach- und Rechtslage eine Anwaltsbeiordnung erfordert, einzubeziehen. Bei Sorge- und Umgangsentscheidungen ist ferner zu berücksichtigen, dass diese häufig indirekt Auswirkungen auf zwischen den Eltern bestehende Unterhaltsverfahren, Haushaltsteilungs- und Wohnungszuweisungsverfahren haben, die für die Beteiligten von ganz wesentlicher Bedeutung sein können. Die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nicht rechtfertige, ist daher verfassungsrechtlich bedenklich.