GVG § 17a;, FamFG § 210;, GewSchG § 1 § 2;
1. Wird die Prozessabteilung des Amtsgerichts mit einer Familiensache befasst oder die familiengerichtliche Abteilung mit einer allgemeinen Zivilsache, ist für nach dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren nunmehr § 17a Abs. 6 GVG i.V.m. § 17a Abs. 1 bis 5 GVG anzuwenden. Danach spricht die mit der Sache befasste Abteilung des Amtsgerichts ihre Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten aus und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen durch einen gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschluss mit bindender Wirkung an die zuständige Abteilung.
2. Das Familiengericht ist nach § 210 FamFG für alle Verfahren auf Grund der §§ 1 und 2 GewSchG zuständig, also auch in Angelegenheiten, in denen die Parteien kein familienrechtliches oder auch nur familienähnliches Verhältnis verbindet.
3. Ist weder eine vorsätzliche Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung oder Drohung mit einer solchen dargetan noch ein widerrechtliches Eindringen in ein befriedetes Besitztum einer anderen Person, sondern nur eine Eigentumsstörung oder Störung des Hausfriedens, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 1 GewSchG.
4. Beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht einer einstweiligen Anordnung – und begehrt er auch keine der im Gewaltschutzgesetz beispielhaft genannten Rechtsfolgen, so bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er die Unterlassung künftiger Eigentumsverletzungen oder Störungen des Hausfriedens vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend machen will.(Leitsätze der Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v. 28.9.2008 – 21 WF 207/09 (AG Düren)
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Vermieter einer Wohnung, in der der Antragsgegner wohnt. Der Antragsgegner hat nach dem Vortrag des Antragstellers in der Vergangenheit herumgebrüllt, gegen die Wände seiner Wohnung und die Scheiben geschlagen. Zuletzt hat er seine eigene Wohnungstür zerschlagen, wobei der zufällig dort stehende Sohn des Antragstellers verletzt wurde.
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, im Haus laut zu schreien, im Haus etwas zu beschädigen. Der Antragsteller beantragt ferner die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner.
Das AG Düren – Zivilabteilung – hat sich durch Beschl. v. 18.9.2009 für unzuständig erklärt und die Sache an das Familiengericht abgegeben mit der Begründung, es handele sich um eine Gewaltschutzsache gem. § 1 GewSchG, für die nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden § 111 Nr. 6 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig sei.
Das AG Düren – Familiengericht – hat sich durch Beschl. v. 21.9.2009 für unzuständig erklärt mit der Begründung, die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes seien nicht erfüllt. Es hat sodann die Angelegenheit dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Der Senat ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO (vgl. Prütting/Helms/Helms, FamFG, § 5 Rn 7) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, weil sich sowohl das AG Düren – Zivilabteilung – als auch das AG Düren – Familiengericht – für unzuständig erklärt haben. Ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden.
1. Das AG Düren – Zivilabteilung – ist das zuständige Gericht, weil die Verweisung an das Familiengericht nicht bindend ist.
Während vor Inkrafttreten des FamFG die Überleitung eines Verfahrens vom Familiengericht an die Prozessabteilung und umgekehrt wegen fehlerhafter Einordnung des Rechtsstreits als (Nicht-)Familiensache durch eine von Amts wegen vorzunehmende formlose, nicht bindende Abgabe gelöst wurde, ist nunmehr § 17a Abs. 6 GVG i.V.m. § 17a Abs. 1 bis 5 GVG anzuwenden. Wird die Prozessabteilung mit einer Familiensache befasst oder die familiengerichtliche Abteilung mit einer allgemeinen Zivilsache, spricht sie ihre Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten, die auch schriftlich erfolgen kann, aus und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen an die zuständige Abteilung. Die Verweisung hat bindende Wirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und ergeht in Form eines Beschlusses, der zu begründen und zuzustellen ist (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 329 Abs. 3 ZPO), weil er gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 567 ff., 574 ff. ZPO unterliegt.
Zulässig ist die Verweisung nach § 17a GVG erst nach Rechtshängigkeit bzw. Übermittlung der Antragsschrift. Da in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe mangels Rechtshängigkeit der Hauptsache § 17a GVG im Gegensatz zu § 281 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist, kommt in isolierten Verfahrenskostenhilfesachen immer nur eine formlose nicht bindende Abgabe in Betracht (Prütting/Helms/Helms, FamFG, § 111 Rn 53).
Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung besteht auch dann, wenn dem verweisenden Gericht ein Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist. Bei der Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZP...