Mallory Völker, Monika Clausius
1. Adoptionsbeteiligte nach BGB
Das Thema des Vortrages ist die Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner. Dabei geht es entscheidend um die Zulässigkeit der Adoption durch dieselben. Das Augenmerk ist daher besonders auf den Kreis der möglichen Adoptionsbeteiligten nach dem BGB zu richten.
Das BGB unterscheidet hinsichtlich der Adoptionsbeteiligten nur zwei Kategorien: die verheirateten und die unverheirateten Personen.
Gesetzlicher Regelfall ist die Adoption durch verheiratete Personen und zwar als gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar nach § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Einzelannahme durch eine verheiratete Person ist nur ausnahmsweise möglich. Der praktisch wichtigste Fall ist die Annahme des Kindes des Ehegatten (Stiefkindadoption, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB). Nach dem Gesetz ist eine Einzelannahme nach § 1741 Abs. 2 S. 4 BGB ferner dann zulässig, wenn der Ehegatte kein Kind adoptieren kann, weil er geschäftsunfähig oder noch nicht 21 Jahre alt ist.
Bei nicht verheirateten Personen kommt demgegenüber immer nur eine Einzeladoption infrage. Denn derjenige, der nicht verheiratet ist, kann gem. § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur allein annehmen. Daraus ergibt sich, dass eine gemeinschaftliche Adoption durch eine unverheiratete Person mit einer anderen (z.B. durch Geschwister) ausscheidet. Unzulässig ist daher auch die gemeinschaftliche Adoption durch nichteheliche Lebensgefährten, unabhängig davon, ob es sich um hetero- oder homosexuelle Partner handelt.
Ein minderjähriges Kind kann also in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit der Wirkung vom anderen Lebensgefährten angenommen werden, dass es zu beiden Lebensgefährten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Auch die Annahme des Kindes durch den Lebensgefährten allein wäre nicht zielführend, weil hierdurch das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil gem. § 1755 Abs. 1 BGB erlöschen würde. Soll ein Verwandtschaftsverhältnis auch zum anderen Lebensgefährten hergestellt werden, bleibt daher nur (bei verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten) die Möglichkeit der Eheschließung mit anschließender Stiefkindadoption. Alternativ könnte der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes abgewartet und anschließend eine Volljährigenadoption nach den §§ 1767 ff. BGB durchgeführt werden. Infolge der Verdoppelung der Elternverhältnisse wäre der Angenommene dann "Kind" beider Lebensgefährten, nur nicht als "gemeinsames Kind".
Die privilegierte Stellung von Ehegatten im Hinblick auf die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Adoption oder Stiefkindadoption wurde bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 damit begründet, dass jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe rechtlich nicht abgesichert ist, um eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen und die Voraussetzungen fehlten, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einzuordnen.
2. Rechtliche Situation bei eingetragenen Lebenspartnern
Fall:
Paula und Vera leben in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Paula hat aus ihrer Ehe mit Paul einen Sohn Max, der mit den beiden Frauen in einem Haushalt zusammenlebt. Da sich Paul nicht nennenswert um seinen Sohn kümmert und Vera schon seit längerer Zeit für Max die Rolle des anderen Elternteils wahrnimmt, erwägen die Lebenspartnerinnen, Max von Vera adoptieren zu lassen. Ferner hätten sie für Max gerne ein kleines Schwesterchen und fragen bei Rechtsanwalt R, einem Fachanwalt für Familienrecht, an, ob sie nicht auch gemeinsam ein (fremdes) Kind adoptieren oder ein Kind im Wege künstlicher Befruchtung bekommen können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB im Jahr 1900 war die Zulassung der Adoption durch nichteheliche Lebensgefährten wie durch gleichgeschlechtliche Partner (noch) kein Thema. Man muss sich vielmehr vor Augen halten, dass zu diesem Zeitpunkt (und bis in die 90er Jahre hinein) homosexuelle Handlungen unter Männern noch unter Strafe gestellt waren (vgl. § 175 StGB a.F.), so dass auch die Verbindung zweier Homosexueller keinerlei rechtlichen Schutz oder Sonderbehandlung beanspruchen konnte.
Die Pönalisierung Homosexueller wie die Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften dauerte in Deutschland sehr lange Zeit an. Erst zum 1. August 2001 trat in Deutschland das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)" in Kraft, womit die "eingetragene Lebenspartnerschaft" als neues familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen wurde.
Dabei hat sich Deutschland nicht wie zahlreiche andere Länder dafür entschieden, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe zu beseitigen. Die Rechte der gleichgeschlechtlichen Partner, die bereit waren, auch in rechtlichem Sinne eine der ...