1. Der allein aus einem Gesamtschuldverhältnis nach § 426 BGB herzuleitende Freistellungsanspruch führt nicht zur Anwendung des § 257 BGB. Dieser setzt vielmehr einen Aufwendungsersatzanspruch wegen einer eingegangenen Verbindlichkeit – etwa aus § 670 BGB – voraus.

2. Einer hilfsbedürftigen Partei kann auch nach einer für sie nachteiligen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Gesuchs hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war. Eine rückwirkende Gewährung der Prozesskostenhilfe vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich das Gericht mit der Nachreichung von Unterlagen einverstanden erklärt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.7.2010 – 15 W 52/10 (LG Marburg)

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