VersAusglG § 10 § 11
Leitsatz
Bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung hat der Entscheidungstenor außer dem auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert auch die für das übertragene Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung zu bezeichnen.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Celle, Beschl. v. 13.9.2010 – 10 UF 198/10 (AG Hannover)
Aus den Gründen
Gründe: I. Das AG hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es die jeweiligen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten und die vom Ehemann erworbene Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit – hier der 30.11.2009 – gem. § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das AG im Tenor ausgesprochen hat, dass der Ehefrau ein Anrecht (in Höhe von monatlich 384,40 EUR) "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen wird, und begehrt den Wegfall dieser Maßgabe.
II. Die Beschwerde beschränkt sich zulässiger Weise auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin, die auch nur insoweit in ihren Rechten betroffen sein kann, als es um den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts geht. Auf Grund des Rechtsmittels hat der Senat jedoch den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der vom Ehemann bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anwartschaft in vollem Umfang zu prüfen. Er ist nicht infolge des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf die Überprüfung des Zusatzes beschränkt, der die Übertragung eines Anrechts "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" anordnet, sondern hat den angefochtenen Teil der Entscheidung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen.
III. Da das Verfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden ist, richtet sich das anzuwendende materielle Recht nach dem VersAusglG (Art. 23 S. 1 VAStrRefG i.V. mit § 48 Abs. 1 VersAusglG). Das AG hat die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte daher zutreffend im Wege interner Teilung (§ 10 VersAusglG) ausgeglichen.
1. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Auskunft vom 6.5.2010 den Ehezeitanteil des vom Ehemann bei ihr erworbenen Anrechts auf der Grundlage der Satzung des Versorgungswerks (in der seit dem 16.11.2009 geltenden Fassung) in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 EUR errechnet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Gem. § 14 der Satzung ergibt sich der Monatsbetrag der Altersrente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Anzurechnende Versicherungsjahre sind insbesondere die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine (Pflicht-)Mitgliedschaft bestand. Bei Mitgliedern, die bis zur Vollendung des 53. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingetreten sind, werden außerdem (pauschale) Zusatzzeiten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 lit. c berücksichtigt. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient errechnet sich aus der Summe der Quotienten, die für jeden Monat der Beitragsleistung oder Mitgliedschaft aus dem Verhältnis des individuellen Beitrags zum Regelpflichtbeitrag gebildet werden. Die Höhe der Rente ist daher sowohl von der Dauer der Beitragsleistung bzw. Mitgliedschaft als auch von der durchschnittlichen persönlichen Beitragsleistung abhängig. Der Rentensteigerungsbetrag wird für jedes Jahr von der Vertreterversammlung festgesetzt und sichert die Anpassung der Anwartschaften und laufenden Rentenleistungen.
Bei einem solchen Berechnungsmodus, der die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpft und außerdem – wie hier beim Ehemann – Zusatzzeiten berücksichtigt, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen sind, kommt eine unmittelbare Bewertung nach § 39 VersAusglG nicht in Betracht. Der Ehezeitanteil des Anrechts ist vielmehr zeitratierlich zu berechnen (§ 40 VersAusglG). Dem entspricht die Berechnung der Beteiligten zu 1.
2. Den Ausgleichswert des Anrechts hat die Beteiligte zu 1 mit monatlich 384,40 EUR errechnet. Das ist die (gerundete) mathematische Hälfte des Ehezeitanteils von monatlich 768,79 EUR und entspricht dem in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sowie § 12 a Abs. 1 S. 3 der Satzung des Versorgungswerks geregelten Halbteilungsgrundsatz.
3. Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG hat das AG im Wege interner Teilungfür die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu übertragen. Dem entspricht die angefochtene Entscheidung. Das AG hat zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 384,40 EUR übertragen. Es hat dabei auch, was bei Übertragung eines Anrechts in Form eines Rentenbetrages erforderlich ist, den 30.11.2009 (Ende der Ehezeit) als den nach § 5...