Die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe gilt fort. Sie muss daher nicht gemäß den §§ 76 ff. FamFG neu beantragt und über sie muss nicht erneut entschieden werden.[54] Der erneute Antrag auf Verfahrenskostenhilfe müsste mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden.[55]

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